Ärzteschaft

Arztpraxen sollten Laufzeit der Konnektoren prüfen

  • Freitag, 5. Mai 2023
/Val Thoermer, stock.adobe.com
/Val Thoermer, stock.adobe.com

Berlin – Niedergelassene sollten sich darüber informieren, wann die Laufzeit ihrer Konnektoren endet. Das rät die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Anlass ist, dass nun bald – neben den Geräten der Compugroup Medical (CGM) – auch Konnektoren von Secunet und Rise ausgewechselt werden müssen. Hintergrund sind auslaufende Sicherheitszertifikate.

Viele der seit Herbst 2017 ausgelieferten CGM-Geräte wurden deshalb bereits durch neue ersetzt. Die ersten Konnektoren der Firmen Secunet und Rise, die ab Herbst 2018 auf den Markt kamen, verlieren ab Oktober beziehungsweise ab November ihre Gültigkeit.

Sie müssen vor Ablauf der Laufzeit ersetzt werden. Ein Austausch, bei dem die Kostenerstattung in Anspruch genommen werden kann, könne bis zu sechs Monate vor Ablauf des Sicherheitszertifikates erfolgen, schreibt die KBV. Anderenfalls hat die Praxis keinen Anspruch auf Auszahlung dieser Pauschale.

Für den Austausch erhalten Ärzte und Psychotherapeuten 2.300 Euro. Die Pauschale umfasst den Wechsel des Konnektors inklusive Entsorgung des Altgeräts, die Installation eines neuen Praxisausweises und den Aus­tausch der Sicherheitsmodul­karte in einem stationären Kartenterminal. Für jedes weitere Kartenterminal werden 100 Euro gezahlt.

Praxen, bei denen die Frist von einem halben Jahr zutrifft, sollten sich zunächst an ihre Kassenärztliche Vereinigung wenden und sich über die Auszahlungsmodalitäten informieren, rät die KBV.

Sie weist darauf hin, dass darüber hinaus die derzeitige Finanzierungsvereinbarung von KBV und GKV-Spit­zenverband und damit auch der Anspruch auf die Konnektorpauschale von 2.300 Euro zum 30. Juni endet. Ab Juli sollen Praxen eine monatliche TI-Pauschale erhalten, die auch die Kosten für den Konnektoraustausch umfassen soll.

Praxen werde empfohlen, sich zunächst an ihren IT-Dienstleister oder Praxissoftwarehersteller zu wenden, so die KBV weiter. Denn habe die Gematik zunächst ausschließlich einen Austausch des Geräts empfohlen, solle es ab Herbst dieses Jahres Alternativen geben.

So biete die TI-Betreibergesellschaft eine Zulassung für soge­nannte TI-as-a-Service-Anbieter an, schreibt die KBV. Bei diesem Modell stünden die Konnektoren nicht mehr in den Praxen, sondern zentral in einem Rechen­zentrum eines Dienstleisters. Über ein TI-Gateway ist die Praxis mit der TI verbunden.

Sowohl der Anbieter als auch der Rechenzentrumskonnektor benötigen eine Zulassung der Gematik. Damit sei im Herbst 2023 zu rechnen, so die KBV. Es gebe jedoch bereits alternative Anbindungslösungen über Rechen­zentren auf dem Markt. Diese seien zwar nicht von der Gematik zugelassen, aber nutzbar.

Die KBV weist weiter darauf hin, dass es künftig außerdem möglich sein soll, nur das Zertifikat des Konnektors verlängern zu lassen. Der Konnektor bleibe dann in der Praxis, ein neues Gerät sei damit nicht notwendig. Die Hersteller müssten eine Laufzeitverlängerung um maximal drei Jahre in Form eines Softwareupdates ermög­lichen. Die Gematik rechne im dritten Quartal 2023 mit einer Zulassung der Updates.

Die Laufzeitverlängerung ist nach Angaben der KBV verpflichtend bei Konnektoren möglich, die bereits mit ECC-Zertifikaten arbeiten. Da die einzelnen Hersteller diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals ein­ge­setzt haben, müssen Praxen die Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung bei ihrem IT-Dienstleister erfragen.

Neben dem Sicherheitszertifikat des Konnektors verfügen auch andere Komponenten über einen Chip mit be­grenzter Laufzeit, der auch nach Ablauf durch einen neuen ersetzt werden muss. Dazu gehören das Kartenter­minal, der Praxisausweis und der elektronische Heilberufsausweis. Praxen sollten auch für diese Geräte die Laufzeiten prüfen und sich um einen fristgerechten Austausch dieser Komponenten kümmern.

Die KBV macht deutlich, dass Konnektoren nach Ende der Laufzeit nicht mehr genutzt werden können; eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur sei dann nicht mehr möglich. Wichtige Funktionen stünden folglich nur noch eingeschränkt zur Verfügung.

Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarten oder das Ausstellen von elektronischen Arbeitsunfähig­keits­bescheinigungen beispielsweise funktioniere dann nicht mehr. Betroffen seien in dem Fall auch Anwen­dungen des Sicheren Netzes der KVen wie die elektronische Übermittlung der Quartalsabrechnung.

EB

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung