Ausnahmeregelungen für Narkosen beim Ambulanten Operieren gelten weiter

Berlin – Anästhesisten können Narkosen und Analgosedierungen bei Eingriffen aus dem Abschnitt 2 des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (AOP-Katalog) in bestimmten Ausnahmefällen auch weiterhin durchführen und abrechnen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Damit reagierte die KBV auf Missverständnisse hinsichtlich der Ausnahmeregelungen in der Präambel der „Anästhesiologische Gebührenordnungspositionen“. Die neue Ausnahmeregelung im Kapitel 5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) gelte lediglich ergänzend für Eingriffe, die zum 1. Januar 2024 neu aufgenommen wurden, ersetze jedoch die bisherigen Regelungen nicht, hieß es.
Die in 5. EBM-Kapitel genannten Nummern 8 bis 10 sowie die neue Nummer 13 regeln, wann Narkosen und Analgosedierungen bei Eingriffen nach Paragraf 115b SGB V im Ausnahmefall möglich sind (zum Beispiel bei Kindern oder Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung). Normalerweise sind diese Anästhesieformen bei operativen Leistungen außerhalb des EBM-Kapitels 31 ausgeschlossen.
Im Zuge der Weiterentwicklung des ambulanten Operierens wurden zu Jahresbeginn jedoch mehrere neue Eingriffe in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs aufgenommen.
Auch bei diesen vornehmlich kleinchirurgischen Eingriffen können Anästhesisten laut KBV bei vorliegenden Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Leitungsanästhesie auch in diesen Fällen auch Narkosen und Analgosedierungen durchführen. Allerdings müsse dazu in Spalte 6 des Abschnitts 2 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anästhesie vermerkt sein.
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