Politik

Bayerische Notfallsanitäter erhalten mehr Kompetenzen

  • Montag, 2. Dezember 2019
/Konstanze Gruber, stock.adobe.com
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München – Notfallsanitäter in Bayern dürfen ab dem 1. Dezember bestimmte ärztliche Aufgaben eigenständig übernehmen. Das teilte das bayerische Innenministerium mit. Damit ist Bayern das erste Bundesland, das diese erweiterten Tätigkeiten der Notfallsa­nitäter zulässt.

Die dafür notwendigen Vorgaben und Abläufe wurden vom Ärztlichen Leiter Rettungs­dienst Bayern (ÄLRD-B) entwickelt. Der ÄLRD-B ist die Arbeitsgemeinschaft der Verbände im Rettungsdienst, darunter auch die Bayerische Landesärztekammer und die Kassen­ärzt­liche Vereinigung Bayerns.

In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Roten Kreuz haben die Beteiligten im ÄLRD-B nun den notwendigen Ablaufkatalog erstellt, die bei der Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeit von Notfallsanitätern angewendet werden sollen.

Notfallsanitäter dürfen ab sofort ohne vorherige ärztliche Anweisung einen Zugang le­gen, eine Vollelektrolytlösung anschließen sowie vorgegebene Mengen Schmerzmittel (Piritramid) oder Glucoselösung als Kurzinfusion geben. Diese Maßnahmen sind an Indi­ka­tionen gekoppelt: verletzte Person mit isolierter Extremitätenverletzung, Ver­brennung, Unterzuckerung und Verdacht auf Sepsis.

Für diese speziellen Indikationen wird laut ÄLRD-B keine telefonische Rücksprache mit einem Notarzt mehr empfohlen. Damit sollen Notärzte für andere Einsätze zur Verfügung stehen, wo sie dringender gebraucht werden, sagte Joachim Herrmann (CSU), Bayerischer Innenminister, in einer Mitteilung. Sein Ministerium ist in Bayern auch für den Rettungs­dienst sowie Katastrophenschutz zuständig.

2016 war das Bayerische Rettungsdienstgesetz entsprechend angepasst worden. Im Zuge dessen erhielt der ÄLRD unter anderem die Aufgaben, die Fortbildung des nichtärztlichen Personals fachlich zu begleiten und auch ärztliche Aufgaben zu delegieren.

Ausbildung dauert nun länger und wird vergütet

Die gesamte Ausbildung dauert zudem nun drei statt zwei Jahre und soll, anders als zu­vor, über die gesamte Dauer vergütet werden. Rettungsassistenten, denen die erweiterten Kompetenzen nicht zugestanden werden, müssen ihre Qualifikation in einer staatlichen Prüfung beweisen.

Diese kann nach fünf Jahren Berufserfahrung ohne zusätzliche Ausbildung abgelegt wer­den, heißt es in dem „Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitä­ters“ (NotSanG). Dieses hatte der Bundestag 2014 beschlossen, die Umsetzung der Re­form obliegt jedoch den Bundesländern.

Nach Informationen des Bayerischen Staatsministerium des Innern haben bisher 570 Not­fallsanitäter die neue Berufsausbildung abgeschlossen. Circa 3.100 Rettungsassistenten hätten sich erfolgreich weiterqualifiziert.

Im NotSanG werden Ausbildungsziele der Notfallsanitäter nach 1c- und 2c-Maßnahmen unterschieden: Die 1c-Maßnahmen werden im Rahmen eines lebensbedrohlichen Zu­stands des Patienten auch bisher ohne ärztliche Aufsicht durchgeführt.

Die 2c-Maßnahmen benötigten in der Vergangenheit der Delegation durch einen Arzt. Diese direkte Delegation kann nun durch spezielle Leitlinien für Notfallsanitäter ersetzt werden. Diese müssen vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst des jeweiligen Bundeslands entwickelt werden.

jff/bee

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