Befreiung von der Maskenpflicht: Warnung vor Gefälligkeitsattesten

Frankfurt am Main – Die Landesärztekammer Hessen warnt die Ärzte in Deutschland ausdrücklich vor Gefälligkeitsattesten zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. „Zur gewissenhaften ärztlichen Berufsausübung gehören insbesondere die Einhaltung der Regelungen in der Berufsordnung“, mahnte Edgar Pinkowski, Präsident der Landesärztekammer Hessen.
Demnach hätten Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Pinkowski betonte, dass berufsrechtliche Maßnahmen drohten, wenn Ärzte sich nicht daran hielten. Auch machten sie sich unter Umständen wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar.
Pinkowski betonte, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 könne nur durch die konsequente Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln eingedämmt werden. Dazu gehöre auch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, das in Hessen nicht nur im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen, sondern auch in Einrichtungen des Gesundheitswesens Pflicht sei.
Er wies darauf hin, dass es in Einzelfällen Ausnahmen von der „Maskenpflicht“ geben könne, etwa für Kinder oder aber gesundheitlich eingeschränkte Personen, denen das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder nicht möglich sei. „Hierfür ist dann allerdings eine ärztliche Bescheinigung auf der Grundlage einer gesicherten Diagnose – zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung – erforderlich.“
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