Bei Krankenhausreform Augenmerk auf bessere Kooperation legen

Berlin – Die Bundesregierung muss bei ihrer geplanten Krankenhausreform mehr als bisher die Kooperationsmöglichkeiten von Vertragsärzten und Krankenhäusern verbessern. Das fordern der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser (BdB) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in einem heute veröffentlichten gemeinsamen Positionspapier.
„Die anstehende Krankenhausreform bietet viele Möglichkeiten, die Versorgung der Patientinnen und Patienten auch mithilfe der Belegärztinnen und -ärzte zu verbessern“, erklärte DKG-Vorstandschef Gerald Gaß heute in Berlin.
Die bisher bekannten Eckpunkte würden das Potenzial von verbesserten Kooperationsmöglichkeiten für Vertragsärzten sowie Krankenhäusern allerdings gar nicht aufgreifen, kritisieren BdB und DKG.
Entgegen der bisher diskutierten Vorschläge müsse deshalb insbesondere die belegärztliche Versorgung bei der Einordnung der Krankenhäuser in die Versorgungslevel berücksichtigt werden.
Es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass Krankenhäuser zwingend eine Geburtsstation und eine Stroke-Unit vorhalten müssten, um das Level II zu erreichen. Vielmehr müssten die Anforderungen insbesondere für dieses Level so angepasst werden, dass eine flächendeckende stationäre Versorgung aufrechterhalten werden kann.
In vielen Regionen sei sie unverzichtbar, um das Spektrum der erforderlichen Fachbereiche sinnvoll abzudecken. Außerdem, so eine weitere Forderung, müssten Leistungsgruppen grundsätzlich auch vollständig belegärztlich erbracht werden können.
Abschlag für die belegärztliche Versorgung muss fallen
Die Unterschiede zwischen Haupt- und Belegabteilungen müssten auch in der Vergütung wegfallen. Das gelte vor allem für den 20-Prozent-Abschlag bei der Abrechnung von belegärztlichen Leistungen durch das Krankenhaus. „Der unverständliche 20-Prozent-Abschlag für die belegärztliche Versorgung muss fallen“, so Gaß.
Leistungsgruppen wiederum dürften nicht unflexibel an bestimmte Krankenhauslevel geknüpft werden. So müssten Fachkliniken demnach die Möglichkeit haben, auch weitere Leistungsgruppen zu erbringen, wenn diese zur Vervollständigung des Versorgungsschwerpunktes und zur bedarfsgerechten, regionalen Versorgung erforderlich sind.
All dies sei notwendig um die intersektorale Versorgung der Patienten nach dem Vorbild des Belegarztwesens in partnerschaftlicher Kooperation auszubauen und zu verbessern. Dies werde aber nur gelingen, wenn die Beschränkungen in der Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Vertragsärzte und Krankenhäusern abgebaut und die Chancen der Kooperation von allen Seiten erkannt und genutzt würden, heißt es in dem Positionspapier.
Für eine solche sinnvolle intersektorale Zusammenarbeit sei es eine Voraussetzung, dass Vertragsärzte im Krankenhaus nicht nur eigene – also in einer Belegabteilung aufgenommene – Patienten behandeln dürften. Der für Vertragsärzte im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verankerte Erlaubnisvorbehalt für stationäre Behandlung im Krankenhaus müsse deshalb gestrichen werden.
„In der intersektoralen Versorgung müssen dieselben strukturellen und prozessualen Anforderungen für Krankenhäuser und Vertragsärztinnen und -ärzte oder auch vertragsärztliche Zentren gelten“, schreiben BdB und DKG.
Das betreffe unter anderem die Anwendung eines einheitlichen OPS-Katalogs und die Berücksichtigung von Kontextfaktoren. Außerdem sei mit den Hybrid-DRGs eine einheitliche, aufwandsgerechte Vergütung sicherzustellen. Die müsse unabhängig davon sein, ob die Behandlung durch Vertragsärzte oder Krankenhäuser erfolgt.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: