BSG: Unfruchtbare Paare müssen Kinderwunschbehandlung selbst zahlen

Kassel – Unfruchtbare Ehepaare haben nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die Krankenkasse müsse nur aufkommen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden, nicht aber bei der Verwendung von Spendersamen, urteilte der 1. Senat gestern (Az.: B 1 KR 7/21 R).
Im konkreten Fall hatte eine lesbische und unfruchtbare Klägerin die Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung verlangt. Die Hanseatische Krankenkasse in Hamburg hatte dies abgelehnt. Dagegen klagte die Frau, blieb in den Vorinstanzen aber ohne Erfolg.
Das Bayerische Landessozialgericht hatte argumentierte, Voraussetzung für die Kostenerstattung sei, dass Ei- und Samenzellen des Ehepartners verwendet werden – dass also eine homologe Insemination durchgeführt wird. Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe bestehe aber die Notwendigkeit, Spendersamen eines Dritten im Rahmen einer heterologen Insemination zu verwenden.
Dies sei von der gesetzlichen Regelung nicht umfasst – auch nicht bei heterosexuellen unfruchtbaren Ehepaaren. Die Unterscheidung der Behandlungsmethoden sei aus Gesichtspunkten des Kindeswohls gerechtfertigt, da ein Kind bei einer homologen künstlichen Befruchtung – anders als bei der heterologen Insemination – automatisch zwei zum Unterhalt verpflichtet Elternteile habe.
Die Klägerin sah in der Entscheidung insbesondere eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Das BSG in Kassel wies die Revision nun jedoch als unbegründet zurück. Die Privilegierung der homologen gegenüber der heterologen Insemination verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, da sie ebenso für unfruchtbare heterosexuelle Paare gelte.
Auch die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe zwinge nicht zu einer anderen Bewertung. „Der Gesetzgeber wollte hiermit zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen. Aus diesem Anliegen folgt aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen“, begründeten die Kasseler Richter ihre Entscheidung.
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