Politik

Bund soll Auswirkungen des Intensivpflege- und Rehagesetzes kontrollieren

  • Mittwoch, 7. September 2022
/picture alliance, Patrick Pleul
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Berlin – Der Petitionsausschuss spricht sich dafür aus, die Umsetzung des Mitte 2020 vom Bundestag verab­schiedeten Intensivpflege- und Rehabilitations­stärkungsgesetzes eng zu begleiten und mögliche Fehlent­wick­lungen zeitnah zu korrigieren. Zu diesem Zweck beschloss der Ausschuss, eine Petition aus dem Jahr 2019 an das Bundesgesundheitsministerium zu überweisen. Das Gesetz ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.

„Intensivpflegebedürftige sollen besser versorgt, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbe­stimmung der Betroffenen gestärkt werden. Außerdem soll der Zugang zur medizinischen Rehabilitation ver­bessert werden“, umriss der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Ziele des Gesetzes.

Dieses war gleichwohl bei Betroffenen lange sehr umstritten: Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah nämlich vor, dass die Intensivpflege mit Beatmung in den eigenen vier Wänden eine Ausnahme sein sollte. „Sozial- und Behindertenverbände sahen in der ursprünglichen Fassung eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts von schwerst Pflegebedürftigen“, berichtet der AOK-Bundesverband.

Auch die zuletzt abgeschwächte Regelung war laut dem Kassenverband lange umstritten, weil auch sie in den Augen der Kritiker den Krankenkassen ermöglicht hätte, darüber zu entscheiden, ob ein Pflegebedürftiger noch zu Hause behandelt würde oder in einer stationären Einrichtung.

Aus dieser Gemengelage stammt die jetzt an das BMG überwiesene Petition. Darin wurde der Bundestag auf­gefordert, den seinerzeit vorliegenden Entwurf des Gesetzes abzulehnen. Mit dem Gesetz sei die Befürchtung verbunden, „dass Beatmungspatienten in ein Heim gesteckt werden sollen“, so die Petentin, Silvia Hornkamp, Geschäftsführerin der Deutschen Duchenne Stiftung.

Der Petitionsausschuss sieht diese Gefahr eher nicht: Mit dem Gesetz solle eine Verbesserung der intensiv­pflegerischen Versorgung für alle Patientinnen und Patienten erreicht werden, hieß es. Das Wahlrecht von Pa­tienten, an welchem Ort die außerklinische Intensivpflege stattfinde, bleibe auch in Zukunft erhalten. Dennoch sollten die Auswirkungen des Gesetzes kontrolliert werden, so der Ausschuss.

Er folgt damit einer Entschließung des Bundesrates vom 18. September 2020. Darin bittet die Länderkammer die Bundesregierung, den Vollzug und die Auswirkungen des Gesetzes „in Bezug auf die Wahrung des Rechts auf Selbstbestimmung des Lebensmittelpunktes im Kontext der außerklinischen Intensivpflege im ambulan­ten und häuslichen Bereich eng zu begleiten, hierzu in angemessener Zeit die Ergebnisse zu veröffentlichen und bei Bedarf entsprechend gesetzgeberisch initiativ zu werden“.

hil

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