Datenerfassung bei Verordnungen von geriatrischen Rehabilitationen umgesetzt

Berlin – Die Grundlagen für eine zielgerichtete Datenerhebung und -übermittlung auf Seiten der Krankenkassen bezüglich der vertragsärztlichen Verordnungen von geriatrischer Rehabilitation wurden erfolgreich umgesetzt. Dies geht aus einer aktuellen Unterrichtung des GKV-Spitzenverbands an die Bundesregierung hervor.
Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wurde das Verfahren der Verordnung von und der Zugang zur geriatrischer Rehabilitation geändert. Bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation wird durch die Krankenkasse nun nicht mehr überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist – sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde.
Zugleich wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, in der Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente sowie zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung zu regeln. Die Reha-RL wurde in entsprechender Weise angepasst und trat in der geänderten Fassung zum 1. Juli 2022 in Kraft.
Mit dem Ziel, Transparenz zur Umsetzung der Neuregelung zu schaffen, ist gesetzlich eine Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbands vorgesehen. Die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Datenerfassung seien rechtzeitig implementiert worden, so der GKV-Spitzenverband.
Wie der Verband betont, können erste Erfahrungen zur Neuregelung im Rahmen der Berichtspflicht erst im bis zum 30. Juni 2023 vorzulegenden zweiten Bericht dargestellt werden.
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