Bundesratsausschüsse halten Masernimpfpflicht für verfassungsrechtlich bedenklich

Berlin – Der Gesundheitsausschuss und weitere Ausschüsse des Bundesrats haben bei der von der Bundesregierung geplanten Masernimpfpflicht in der bisherigen Ausformulierung des Gesetzes verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Das geht aus einer Empfehlung an die Länderkammer hervor, die sich am 20. September mit der Masernpflichtimpfung befassen will.
So sehe der Gesetzentwurf vor, dass die Pflicht, einen Impfnachweis vorzulegen, auch dann bestehe, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombiimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffe gegen andere Krankheiten enthalten. „Anders als zum Beispiel in der Schweiz, wo auch ein Einfachimpfstoff verfügbar ist, stehen in der Bundesrepublik derzeit nur dreifach (Mumps – Masern – Röteln) oder vierfach (MMR + Windpocken) Impfstoffe zur Verfügung“, heißt es in der Empfehlung.
Damit werde die grundrechtsbeschränkende Wirkung des Gesetzentwurfes (quasi als Beifang) zumindest auf die Impfung gegen Mumps und Röteln ausgeweitet, ohne dass insoweit die Grundrechtsbeschränkung ausdrücklich geregelt werde. Zugleich eröffne dies die Möglichkeit, eine faktische Impfpflicht künftig für andere Erkrankungen herbeizuführen.
Je nach Produktionsverhalten der Pharmaindustrie oder Medikamentenzulassung durch die zuständigen Behörden, könnten künftig ausschließlich Impfstoffe zur Verfügung stehen, die neben dem Masernimpfstoff andere Impfstoffe beinhalten als die aktuell vertriebenen MMR-Impfstoffe. „Es erscheint fraglich, ob dies mit dem Erfordernis einer Gesetzesgrundlage für Grundrechtsbeschränkungen in Einklang zu bringen ist“, schreiben die Ausschüsse.
Bedenken an STIKO-Regelung
Bedenken haben sie auch dabei, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) quasi regelt, welche Erwachsenen der Regelung unterfallen. Derzeit sind dies im Gesetz die ab 1970 geborenen Menschen. „Die aktuellen Empfehlungen der STIKO zur Masernimpfung von Erwachsenen erlangen damit unmittelbar grundrechtseinschränkende Gesetzeskraft, ebenso allerdings auch etwaige künftige Änderungen der Empfehlungen“, so die Länderausschüsse.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sieht hingegen keine Probleme. Zwar gebe es derzeit keinen zugelassenen Einfachimpfstoff gegen Masern, sagte ein Ministeriumssprecher auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes. Eine künftige Zulassung in diesem Bereich sei jedoch nicht ausgeschlossen, sofern ein Hersteller eine solche beantrage.
Darüber hinaus sehe der Gesetzentwurf des Infektionsschutzgesetzes bereits eine Regelung vor, die den Umstand berücksichtige, dass für die Durchführung von Masernimpfungen gegenwärtig ausschließlich Kombinationsimpfstoffe gegen Masern-Mumps-Röteln beziehungsweise gegen Masern-Mumps-Röteln-Windpocken zur Verfügung stünden.
„Soweit eine Immunisierung gegen Masern nur mit diesen Kombinationsimpfstoffen erfolgen kann, steht das nach dieser Regelung der grundsätzlichen Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen nicht entgegen“, so der Sprecher. Die nach dem Gesetzentwurf verpflichteten Personengruppen müssten sich daher auch dann gegen Masern impfen lassen, wenn dieser Impfschutz ausschließlich mit Kombinationsimpfstoffen erreicht werden könne.
Die Bundesregierung hat im Juli einen Gesetzentwurf zur Impfpflicht gegen Masern auf den Weg gebracht. Damit sollen die noch bestehenden Impflücken geschlossen werden. Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen, anderen Gemeinschaftseinrichtungen und bei der Kindertagespflege müssen ab 1. März 2020 alle Kinder nachweisen, dass sie geimpft sind. Das gilt auch für alle, die an solchen Stellen arbeiten, sowie für das Personal in medizinischen Einrichtungen. Auch in Flüchtlingsunterkünften wird die Impflicht für alle eingeführt.
Wer schon vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 eine Gemeinschaftseinrichtung besucht oder dort gearbeitet hat, muss den Impfnachweis bis Ende Juli des darauffolgenden Jahres erbringen. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kita ausgeschlossen werden. Eltern, die ihre Schulkinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt auch für Personal und Bewohner in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften. Menschen, die vor 1970 geboren wurden oder denen gesundheitliche Schäden drohen, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Dies gilt auch für jene, die die Krankheit bereits hatten.
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