Änderungen an Modellvorhaben zum Impfen in Apotheken geplant

Berlin – Durch einen verpflichtenden Masern-Impfschutz für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen will die Bundesregierung die ansteckende Virusinfektion bekämpfen. Änderungen könnte es noch beim Modellvorhaben geben, das Impfungen in Apotheken vorsieht.
Ein zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und SPD abgestimmter Änderungsantrag zum Entwurf des Masernschutzgesetzes sieht zwar weiter einen optionalen niedrigschwelligen Zugang zu Impfungen im Rahmen von Modellvorhaben vor. Die Grippeschutzimpfung in Apotheken soll dem Änderungsantrag zufolge allerdings auf Erwachsene beschränkt bleiben.
Grund sei, dass es sich bei Kindern und Jugendlichen mit einer Indikation für die Grippeschutzimpfung nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission meist um chronisch kranke Kinder und Jugendliche handelt, die von Kinder- oder Hausärzten betreut und auch geimpft werden, hieß es. Darüber hinaus sollten nur volljährige Personen in Apotheken geimpft werden, die selbst in die Impfung einwilligen können.
Voraussetzung für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken soll zudem eine vorherige Schulung der Apotheker durch Ärzte sein. Die Schulungen sollen sicherstellen, dass die Apotheker die Durchführung von Grippeschutzimpfungen beherrschen. Auch geeignete Räumlichkeiten in der Apotheke werden vorgeschrieben. Die Laufzeit der Modellvorhaben, die auch von der FDP-Fraktion gefordert werden, wird mit fünf Jahren angesetzt.
Bei den Modellvorhaben sollen Grippeschutzimpfungen in Apotheken ausgewählter Regionen ermöglicht werden. Nach einem neuen geplanten Paragrafen (§ 132i), der in Artikel 2 des Gesetzes eingefügt werden könnte, sollen die Krankenkassen oder deren Landesverbände mit Apotheken auf Landesebene entsprechende Vorhaben vereinbaren können.
Das Masernschutzgesetz aus dem Haus von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), das am kommenden Donnerstag im Bundestag beraten und beschlossen werden soll, soll zum 1. März 2020 in Kraft treten. Kern ist, dass für Kinder vor der Aufnahme in Kitas, Schulen und Kindertagespflege-Einrichtungen der Nachweis erbracht werden muss, dass die Kinder wirksam gegen Masern geimpft sind.
Auch Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal und Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen müssen bis Ende Juli 2021 einen vollständigen Impfschutz nachweisen. Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen sowie nicht geimpfte Mitarbeiter in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen kann künftig ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.
Die deutsche Ärzteschaft steht den Maßnahmen grundsätzlich positiv gegenüber. Ein vollständiger Impfstatus sei „Teil und Voraussetzung einer professionellen Berufsauffassung und Ausdruck des dem Tätigkeitsfeld angemessenen Verantwortungsbewusstseins“, heißt es in einem Beschluss des 122. Deutschen Ärztetages in Münster, der im Mai das geplante Masernschutzgesetz begrüßte.
Die Abgeordneten befürworteten auch, dass Fachärzte bei Impfungen künftig nicht an ihre Gebietsgrenzen gebunden sein sollen. Impfungen durch Apotheker lehnten sie jedoch ab. Auch Ende Oktober bei der Anhörung zum Masernschutzgesetz im Gesundheitsausschuss im Bundestag hatten Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie mehrere Berufsverbände bekräftigt, dass das Impfen in ärztlicher Hand bleiben sollte. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe verfasste dazu extra ein eigenes Positionspapier.
Ebenfalls abschließend beraten werden sollen am kommenden Donnerstag der Antrag der FDP „Impfquoten wirksam erhöhen – Infektionskrankheiten ausrotten“ sowie der Antrag der Grünen „Masern und andere Infektionskrankheiten jetzt eliminieren – Solidarität und Vernunft fördern, Impfquoten nachhaltig steigern“.
Die FDP-Fraktion spricht sich ferner für einen digitalen Impfausweis aus, mit dessen Hilfe jeder Bürger seinen Impfstatus jederzeit abrufen kann. Die Grünen fordern unter anderem, dass die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) dazu verpflichtet werden sollte, den digitalen Impfpass bis 2021 als Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) einzuführen.
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