Bundesverfassungsgericht nimmt Eilantrag wegen Wahlrechts für Menschen mit Behinderung an

Karlsruhe – Mit einem Eilantrag zur Teilnahme von Menschen mit gerichtlich bestellter Betreuung an der Europawahl will sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer mündlichen Verhandlung am 15. April befassen. FDP, Linke und Grüne im Bundestag hatten eine einstweilige Anordnung beantragt, wie das Gericht heute in Karlsruhe mitteilte (Az.: 2 BvQ 22/19).
Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar, dass der Ausschluss von Menschen mit gerichtlich bestellter Betreuung von Wahlen gegen das Grundgesetz verstößt. Der Bundestag hat inzwischen im März einen Antrag von Union und SPD angenommen, der ein inklusives Wahlrecht für die mehr als 80.000 Betroffenen erst nach der Europawahl ab Juli vorsieht.
Die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen, Britta Haßelmann, hatte das als diskriminierend und nicht verfassungsgemäß kritisiert. Den Antrag der Opposition, die Wahlrechtsausschlüsse im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz sofort aufzuheben, lehnte der Bundestag ab.
Nach Überzeugung von Grünen, FDP und Linken droht bei der Durchführung der Europawahl am 26. Mai nach geltender Rechtslage eine Verletzung von Verfassungsprinzipien. Eine Aufnahme der betroffenen Personen in das Wählerverzeichnis wäre aus ihrer Sicht noch möglich.
Die bereits abgeschlossene Aufstellung der Kandidatenlisten sei kein Hindernis, da es bei dem Verfahren nicht um das passive Wahlrecht gehe. Union und SPD hatten argumentiert, eine Änderung des Europawahlgesetzes kurz vor der Europawahl würde in die Vorbereitungen eingreifen.
Nach Angaben des Bundeswahlleiters ist der 14. April der Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis.
Bisher konnten Menschen mit Behinderung in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen von Wahlen ausgeschlossen werden. 2013 betraf das nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts 82.220 Menschen mit gerichtlich bestellter Betreuung in allen Angelegenheiten.
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