Bundessozialgericht ändert Definition der Rettungstransportzeit

Kassel – Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) über die Vergütung neurochirurgischer Notfalleingriffe hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) aufgeschreckt. Hintergrund ist, dass der 1. Senat in einem aktuellen Urteil (Az.: B 1 KR 38/17 R) entschieden hat, dass ein Krankenhaus nicht die notwendigen Mindestvoraussetzungen eines unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen erfüllt hat, indem es mit einem Partner kooperiert.
Dem BSG zufolge war das Krankenhaus im Jahr 2014 nicht in der Lage, die erforderliche „höchstens halbstündige Transportentfernung“ unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels „regelhaft jederzeit einzuhalten“. „Dieser Zeitraum beginnt mit der Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und endet mit der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners“, urteilte das BSG jetzt. Bei Dunkelheit dauere diese Rettungstransportzeit auch unter Einsatz eines Rettungshubschraubers als schnellstes Transportmittel wesentlich länger als eine halbe Stunde, hieß es weiter.
DKG-Präsident Gerald Gaß wirft dem BSG vor, in dem Urteil die bisherige Festlegung der maximalen Transportzeit von Patienten einer Schlaganfalleinheit in eine neurochirurgische Abteilung neu zu interpretieren. „Die bisher geltende Definition spricht ausdrücklich von der Zeit zwischen dem Rettungstransportbeginn und dem Rettungstransportende, also der Fahrzeit des Rettungswagens oder der Flugzeit des Rettungshubschraubers“, erläuterte Gaß. Das Gericht habe nun entschieden, dass diese Frist bereits mit der Entscheidung des behandelnden Arztes zur Verlegung in eine Neurochirurgie zu laufen beginne und mit der Übergabe des Patienten an die behandelnden Ärzte der Neurochirugie ende.
Massiver Eingriff in das Vergütungsgefüge
„Eine solche Fristsetzung führt in der praktischen Anwendung dazu, dass die Komplexbehandlung des Schlaganfalls nur noch in den Kliniken durchgeführt werden kann, die selbst über eine neurochirurgische Abteilung verfügt“, erklärte Gaß weiter. Das Bundessozialgericht greife somit durch die Neudefinition eines wesentlichen Strukturmerkmals für die Abrechnung der Komplexbehandlung beim akuten Schlaganfall massiv in das Vergütungsgefüge und damit auch in die Versorgung ein. „Es ist nicht die Aufgabe des obersten deutschen Sozialgerichts, die Strukturvorgaben zur Versorgung von Schlaganfallpatienten zu definieren. Für diese Festlegungen gibt es im deutschen Gesundheitswesen ein Verfahren in das Experten eingebunden sind“, sagte Gaß.
Er forderte das Bundesgesundheitsministerium auf, einzugreifen und die Strukturvorgaben des DIMDI „unverzüglich“ anzupassen. „Wir dürfen es nicht zulassen, dass zukünftig die Schlaganfallpatienten lange Wege durch die Republik gefahren werden, bevor eine schnelle Diagnose und Behandlung des Schlaganfalls erfolgen kann“, erklärte Gaß.
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