Coronakrise: G-BA passt befristete Sonderregelungen erneut an
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Das teilte das Gremium heute mit.
Damit soll laut G-BA einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.
Ebenfalls bis zum 30. September 2020 verlängerte der G-BA die Sonderregelung, wonach Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Dies gilt auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen.
Zugleich laufen weitere Sonderreglungen zum 1. Juli 2020 aus. Dies werde durch das Abflachen der Neuinfektionen und die umfassende Rücknahme der Einschränkungen des öffentlichen Lebens möglich, heißt es. Die Frist zur Vorlage von Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie Soziotherapie bei der Krankenkasse beträgt künftig wieder drei Tage statt zehn Tage.
Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel können nicht länger nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Ebenso kann die Verordnung nicht länger postalisch an Versicherte übermittelt werden.
Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen nicht länger für bis zu 14 Tage rückwirkend erfolgen. Die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege und die Drei-Tages-Frist zur Ausstellung der Folgeverordnung sind laut G-BA nun wieder zu berücksichtigen.
Wenn das Bundesministeriums für Gesundheit keine Einwände erhebt, treten die Änderungen zum 1. Juli 2020 in Kraft.
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