Aufsicht ermittelt gegen Krankenkassen wegen Heil- und Hilfsmittelausschreibungen

Bonn – Das Bundesversicherungsamt (BVA) ermittelt gegen mehrere Heil- und Hilfsmittelausschreibungen von Krankenkassen. Im Visier der Aufsichtsbehörde stehen die Barmer, die DAK Gesundheit und die KKH. „Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Prüfung sind Verträge zur Versorgung mit Beatmungs-, Atemtherapiegeräten und zur Stomaversorgung“, sagte BVA-Präsident Frank Plate heute dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ).
Plate äußerte Zweifel daran, ob die Ausschreibungen der drei Krankenkassen zweckmäßig sind. „Hilfsmittelverträge sollen nach den gesetzlichen Vorschriften dann nicht ausgeschrieben werden, wenn sie beispielsweise eine Versorgung mit einem hohen Dienstleistungsanteil enthalten“, erklärte der BVA-Chef. Die betroffenen Heil- und Hilfsmittelausschreibungen der Kassen hätten jedoch „durchaus einen hohen Dienstleistungsanteil“, sagte er.
Billig ist Hauptkriterium
Darüber hinaus müssten bei Ausschreibungen zu mindestens 50 Prozent Qualitätskriterien berücksichtigt werden. In den vorliegenden Prüffällen hätten die Ausschreibungen von den Ersatzkassen allerdings zu bis zu 90 Prozent den Preis der Hilfsmittel als Zuschlagskriterium berücksichtigt, erläuterte Plate. Die Krankenkassen beriefen sich demzufolge darauf, dass der Gesetzgeber dies zulasse, wenn bereits in den Leistungsbeschreibungen qualitätssteigernde Kriterien enthalten seien.
Die Barmer und die DAK Gesundheit wiesen heute den Vorwurf zurück, bei Heil- und Hilfsmitteln auf Kosten der Qualität zu sparen. In der Ausschreibung seien alle wichtigen Qualitätsanforderungen als Vorgabe an die Leistungserbringer in der Leistungsbeschreibung festgeschrieben, teilte Barmer-Chef Christoph Straub mit. Die Qualitätsanforderungen der Kasse lägen deutlich über dem gesetzlichen Standard, erklärte die DAK-Gesundheit.
Mit dem im Frühjahr in Kraft getretenen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wollte der Gesetzgeber mehr Qualität in die Versorgung mit Hilfsmitteln bringen und von der fast ausschließlichen Fokussierung auf das günstigste Angebot wegkommen. Zum anderen sollten öffentliche Ausschreibungen nur noch in zweckmäßigen Hilfsmittelversorgungsbereichen als Vergabeverfahren herangezogen werden. Für die Hilfsmittelversorgung bei individuell angefertigten Hilfsmitteln sowie Versorgungen mit einem hohen Dienstleistungsanteil hat der Gesetzgeber die Ausschreibungen untersagt.
Plate betonte heute, in der Aufsichtspraxis zeige sich, dass Rechtsunsicherheiten bei den Krankenkassen über die Anforderungen an Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung nach den gesetzlichen Neuregelungen durch das HHVG bestehen. Er sprach von einem „Spannungsfeld zwischen dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, der Krankenkassen dazu anhält, möglichst wirtschaftliche Vertragspreise mit den Leistungserbringern zu verhandeln und dem Ziel, die Qualität in der Gesundheitsversorgung sicherzustellen“.
Bereits im November und Dezember des vergangenen Jahres hatte das BVA auf DÄ-Nachfrage erklärt, es wolle mehreren Verdachtsfällen und der Kritik an Ausschreibungen von KKH und DAK Gesundheit für die Heil- und Hilfsmittelversorgung nachgehen. Die Behörde teilte Ende des vergangenen Jahres mit, ihr seien die Ausschreibungen unbekannt. Man wolle den Sachverhalt aber prüfen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verwies damals auf Anfrage auf die Regelung des HHVG, machte aber zugleich deutlich, dass im Gesetz keine Regelung getroffen ist, welche Produktgruppen konkret vom Ausschreibungsverbot betroffen sind. „Jede der 33 Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses umfasst im Regelfall mehrere hundert Hilfsmittel, die sich hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung und ihres technischen Aufbaus sowie der Indikationen, bei denen sie eingesetzt werden und der mit ihnen verbundenen Dienstleistungen stark voneinander unterscheiden“, erläuterte ein Ministeriumssprecher Ende 2017.
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