Ärzteschaft

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz: Alles auf einen Blick

  • Freitag, 19. Juli 2019
/Yantra, stock.adobe.com
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Berlin – Das seit dem 11. Mai dieses Jahres geltende Terminservice- und Versor­gungs­­gesetz (TSVG) sieht eine Fülle von Maßnahmen vor, damit gesetzlich kranken­versicherte Patienten noch schneller einen Termin beim Arzt oder Psychotherapeuten bekommen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat jetzt für Ärzte eine Übersicht über die einzelnen Regelungen, ihre Umsetzung und deren Abrechnung erstellt. Einige Neuerungen des Gesetzes sind bereits gestartet, andere folgen am 1. Septem­ber oder später. Aktuell werden die einzelnen Details für die Umsetzung fest­gelegt.

Zur Abrechnung und Vergütung der extrabudgetären Leistungen hatten KBV und der GKV-Spitzenverband bereits Ende Juni einen Beschluss gefasst. Fest steht seitdem auch, welche Fachgruppen ab September eine offene Sprechstunde anbieten müss­en. Diese Pflicht zur offenen Sprechstunde ist eine der Vorgaben aus dem TSVG, mit dem Gesetzgeber erreichen will, dass Patienten künftig noch schneller behandelt wer­den.

Die KBV listet in einer Tabelle die einzelnen Maßnahmen des TSVG auf – jeweils mit den betroffenen Fachgruppen, Startdatum, Fakten zur Vergütung, Abrechnung und Kennzeichnung sowie mit Hinweisen zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Ge­samtvergütung. Außerdem finden Praxen auf der Themenseite verschiedenen Fall­kons­tellationen. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten so einen Überblick, welche Leistungen sie in welchen Fällen abrechnen können.

Bei der Diskussion des Gesetzes stand die Terminvergabe und die Anhebung der Min­destsprechzeiten häufig im Mittelpunkt. Das Gesetz regelt aber eine Vielzahl weiterer Bereiche, zum Beispiel bei Schutzimpfungen, zur Förderung der Weiterbildung und zu Blankoverordnungen.

Dabei können Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logo­päden bei ausgewählten Indikationen über Auswahl und Dauer sowie über die Fre­quenz der Behandlung selbst entscheiden. Auch über diese Bereiche informiert die KBV-Themenseite.

hil

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