Rehabilitation: Vergütung für Verordnung angehoben

Berlin – Die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung wird rückwirkend ab 1. Juli höher vergütet. Außerdem wird ein Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation eingeführt. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt mitteilte.
Um den Zugang der Versicherten zu einer medizinischen Rehabilitation zu erleichtern, traten zum 1. Juli mehrere Änderungen, insbesondere bei der Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation, in Kraft. Auf die Arzt- und Psychotherapiepraxen kommen dadurch zusätzliche Aufgaben zu – sie müssen unter anderem vor jeder Verordnung die gesetzlich vorgegebenen Einwilligungserklärungen von Versicherten einholen. Der Bewertungsausschuss hat daher den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01611 für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation wurde per Beschluss um 13 Punkte auf 315 Punkte (rund 35,49 Euro) angehoben. Dies soll den Mehraufwand vergüten, der den Arzt- und Psychotherapiepraxen unter anderem durch die neuen gesetzlich vorgegebenen Einwilligungserklärungen von Versicherten entsteht.
Für die Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation sind seit Juli mindestens eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen auf dem Verordnungsformular 61 anzugeben. Die Schädigungen, die aus den Diagnosen hervorgehen, sind durch zwei Funktionstests aus unterschiedlichen Schädigungsbereichen nachzuweisen.
Hierfür wurde mit der GOP 01613 ein neuer Zuschlag in den Abschnitt 1.6 EBM aufgenommen. Er ist mit 75 Punkten bewertet (rund 8,45 Euro). Diese Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Die Berechnung ist einmal im Krankheitsfall durch folgende Fachgruppen möglich: Hausärzte, Fachärzte für Innere Medizin, Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Fachärzte des Gebiets Chirurgie, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie Fachärzte, die nach Kapitel 16 und 21 EBM Leistungen abrechnen können.
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