Politik

Entwurf für Bürokratierückbaugesetz vorgelegt: Bagatellgrenze soll kommen

  • Dienstag, 3. November 2026
/Elnur, stock.adobe.com
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Berlin – Diverse Entbürokratisierungsmaßnahmen sollen mit einem Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetz umgesetzt werden. Die erzielte Entlastung könnte aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) etwa 100 Millionen jährlich betragen. Ab dem Jahr 2030 soll sich die jährliche Entlastung auf rund 180 Millionen Euro belaufen.

Der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Praxen vor. Eine solche Bagatellgrenze wird seitens ärztlicher Organisationen seit längerem eingefordert – unter anderem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Bundesärztekammer (BÄK).

Konkret soll dazu mit dem Gesetz geregelt werden, dass „neben dem Umfang von Wirtschaftlichkeitsprüfungen die Rahmenvorgaben zukünftig verpflichtend auch die Vorgabe zur Aufnahme einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro in den Prüfvereinbarungen enthalten müssen, bis zu deren Erreichung Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht beantragt werden können“.

Diese Antragsgrenze soll sich auf je eine Betriebsstättennummer, je Quartal und je Krankenkasse beziehen. Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass durch diese Maßnahme zukünftig rund 70 Prozent der bislang durchgeführten Prüfverfahren entfallen werden.

Außerdem soll den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung durch eine separate Bedarfsplanung für psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, Rechnung getragen werden. Diese würden den Plänen zufolge zukünftig eine eigene bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe bilden, was eine zielgenauere Steuerung der Niederlassungsmöglichkeiten ermöglichen soll.

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) soll aufgegeben werden, das Antragsverfahren für die Beantragung von Kurzzeittherapie von einem bisher zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren umzustellen. Darüber hinaus sollen Regelungen für die Umsetzung eines digitalen Antrags- und Gutachterverfahrens in der Psychotherapie ergänzt werden.

Auch Krankenhäuser sollen von Bürokratieaufwand entlastet werden. Der Gesetzentwurf sieht beispielsweise vor, die differenzierte Datenübermittlung zum Pflegepersonal für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen zu streichen. Zudem soll der derzeit notwendige Nachweis für eine zweckentsprechende Verwendung zusätzlicher Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal und der Extremkostenbericht des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gestrichen werden.

Krankenhäuser, die verlegte Patienten aufnehmen, sollen von Bürokratieaufwand hinsichtlich der Erlangung von für eine regelkonforme Abrechnung erforderlichen Informationen über die stationäre Aufenthaltsdauer entlastet werden.

Vereinfachungen soll es auch bei den Nachweis- und Meldepflichten für die gesetzliche Qualitätssicherung geben. Dazu soll das sogenannte Once-Only-Prinzip eingeführt werden – damit müssten Leistungserbringer zukünftig nur noch verfahrensübergreifend einmal Daten melden. Die Umsetzung – auch einer verfahrensübergreifenden zentralen Datenannahmestelle – soll untergesetzlich durch den GBA erfolgen. Zusätzlich soll die Qualitätssicherung an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden werden.

Zahlreiche weitere Regelungen geplant

Durch die Abschaffung von Vorverfahren und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klagen sollen die Schiedsverfahren beschleunigt und entbürokratisiert werden. Auch die Schiedsstellenregelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sollen neu strukturiert und so übersichtlicher werden.

Das BMG plant zudem, gleichgerichtete Regelungen zur Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen für diverse Organe der Selbstverwaltung, „unter Wahrung der Ziele der ihnen obliegenden Verfahren“, zu schaffen. Dies beträfe zum einen die Landes- und Bundesschiedsämter, die sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Bundes- und Landesebene sowie die Landesausschüsse.

Darüber hinaus soll für die Kassenärztlichen Vereinigungen, die KBV, den GBA sowie diverse Schiedsstellen jeweils klargestellt werden, dass sie die Durchführung von hybriden und digitalen Sitzungen in ihren Satzungen beziehungsweise Geschäftsordnungen regeln können.

Im Kassenbereich sind ebenfalls Anpassungen vorgesehen. Beispielsweise soll der Risikostrukturausgleich (RSA) weniger bürokratieaufwendig und schneller durchgeführt werden können – die bisherigen regulären Einzelfallprüfungen bei statistisch auffälligen Steigerungen von Diagnosedaten sollen durch ein pauschaliertes Kürzungsverfahren bei statistisch auffälligen Krankenkassen ersetzt werden.

Rechenschaftsberichte für Bonusprogramme, die Krankenkassen den Aufsichtsbehörden derzeit alle drei Jahre vorlegen müssen, sollen künftig nur noch alle fünf Jahre geliefert werden müssen. Im Mitgliedschafts- und Beitragsrecht sollen zusätzlich diverse Nachweispflichten und Prüfschritte reduziert werden, beispielsweise durch Digitalisierung, Vereinheitlichung, Automatisierung und Vereinfachung der Verfahren.

Auch die Umsetzung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) soll durch verschiedene Maßnahmen „wesentlich vereinfacht und beschleunigt“ werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, auf die Zulassung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und die besonderen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (sogenannte Programmkostenpauschale) zu verzichten.

Um letzteres finanziell zu kompensieren, soll eine Berücksichtigung der programmbedingten Leistungsausgaben im Risikostrukturausgleich erfolgen. Krankenkassen sollen außerdem verpflichtet werden, ihren Versicherten DMP anzubieten und Verträge zur Umsetzung der DMP mit den Leistungserbringern zu schließen.

Der GKV-Spitzenverband soll auf der Grundlage eines von ihm einzuholenden externen Gutachtens ein Konzept für eine bundesweite Betrugspräventionsdatenbank vorlegen.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem der gesetzliche Rahmen der Hilfsmittelversorgung präzisiert und weiterentwickelt werden. So sollen der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer beauftragt werden, einen Rahmenvertrag über die administrativen Inhalte der Verträge zur Hilfsmittelversorgung zu schließen.

Dies beträfe insbesondere Dokumentationspflichten sowie Verwaltungs- und Abrechnungsprozesse. Zur Beilegung von Konflikten über die Ausgestaltung des Rahmenvertrags und der dezentralen Verträge soll ein Bundesschiedsamt eingerichtet werden.

Zudem ist geplant, die Vorgaben für Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch die Krankenkassen eindeutiger zu fassen. Der GKV-Spitzenverband soll künftig jährlich einen Versorgungsbereich festlegen, in dem die Kassen im Folgejahr verbindlich Qualitätsprüfungen durchzuführen haben. Um die Patientenperspektive zu stärken, sollen die maßgeblichen Patientenorganisationen und Selbsthilfezusammenschlüsse bei der Auswahl dieses Bereichs beteiligt werden.

Der Gesetzentwurf enthält weitere verschiedene Regelungen zur Bürokratieentlastung im Hilfsmittelbereich – etwa bei der Präqualifizierung.

bee/aha

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