Ethikrat: Zwang in der Psychiatrie darf nur letztes Mittel sein

Berlin – Der Deutsche Ethikrat ist der Auffassung, dass Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie, in Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen sowie in der Kinder- und Jugendhilfe nur als Ultima Ratio in Betracht kommen. Das heißt, dass Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse so gestaltet werden sollten, dass Zwang möglichst vermieden wird, heißt es in der Stellungnahme „Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung“, die der Ethikrat heute in Berlin vorgestellt hat.
„Mit unserer Stellungnahme wollen wir für die tiefen existenziellen und moralischen Konflikterfahrungen sensibilisieren, in denen Zwang immer nur als Ultima Ratio infrage kommt. Wir wollen zeigen, wie man verantwortbare Wege finden kann durch diese schwere, oft traumatisierende Erfahrung aufseiten der Sorgeempfänger und ihrer Angehörigen, aber auch auf der Seite der professionell Sorgenden“, sagte Peter Dabrock, Vorsitzender des Deutschen Ethikrates bei der heutigen Pressekonferenz.
Die Erstellung der 270 Seiten umfassenden Stellungnahme sei „eine lange und schwere Geburt“ gewesen, so Dabrock. Zwischen Juni 2016 und Juni 2018 hat der Ethikrat 24 externe Sachverständige in drei Anhörungen befragt und eine öffentliche Befragung durchgeführt, an der sich 136 Privatpersonen und 16 Organisationen beteiligt haben. Die Stellungnahme wurde ohne Gegenstimme mit einem Sondervotum verabschiedet.
Unter Zwangsmaßnahmen versteht der Ethikrat freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Unterbringung in Kliniken und anderen stationären Einrichtungen gegen den Willen der Betroffenen. Ebenso das Anbringen von Bettgittern oder Fixierungsgurten, um medizinische oder pflegerische Maßnahmen durchführen zu können. In der Kinder- und Jugendhilfe geht es um sogenannte intensivpädagogische Maßnahmen gegen den Willen der Betroffenen.
Zwangsmaßnahmen zur Abwehr von Selbstgefährdung
„Wir haben uns in der Stellungnahme mit Zwangsmaßnahmen beschäftigt, die mit der Abwehr von Selbstgefährdung der Betroffenen begründet werden, nicht um solche zur Abwehr von Fremdgefährdung“, erklärte Sigrid Graumann, Leiterin der zuständigen Arbeitsgruppe des Ethikrats. Im Fokus standen zudem nur professionelle Sorgekontexte, nicht solche im privaten Raum wie etwa die häusliche Pflege.
„Wir wollen professionell Sorgenden für die Praxis Abwägekriterien an die Hand geben, etwa wenn es zu Situationen kommt, in denen eine Person schweren Schaden zu nehmen droht, weil sie sich einer erforderlichen medizinischen Maßnahme widersetzt“, sagte Graumann. Grundsätzlich müsse vorher immer versucht werden, die freiwillige Zustimmung oder Mitwirkung der Betroffenen zu erreichen. Zudem müssten vor einer Zwangsmaßnahme alle zur Verfügung stehenden weniger eingreifenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, mit denen das gleiche Ziel erreicht werden kann.
Zeit für Gespräch mit den Betroffenen
„Es muss immer Zeit sein, mit den Betroffenen vor einer Zwangsmaßnahme zu sprechen, denn Traumatisierung und Demütigung sollen vermieden werden“, betonte Graumann. Zudem müsse eine Zwangsmaßnahme auch danach mit den Betroffenen besprochen werden, um eine vertrauensvolle Weiterbehandlung zu ermöglichen.
Der Ethikrat legt in seiner Stellungnahme einen Schwerpunkt auf die Prävention von Zwangsmaßnahmen. Das sind in der Psychiatrie strukturelle Änderungen wie zum Beispiel das Vorhalten spezieller Räumlichkeiten zur Vermeidung von Zwang. In der Kinder- und Jugendhilfe beziehungsweise den Jugendämtern sollte mehr Personal vorgehalten werden, ebenso wie in Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Graumann betonte, der Rat wolle zudem „alternative und kreative Lösungen“ anregen, um Zwang zu vermeiden.
Zwang nur, wenn keine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist
Der stellvertretende Ethikratsvorsitzende Volker Lipp betonte, dass Zwangsmaßnahmen nur in Situationen in Erwägung gezogen werden dürften, in denen der Betroffene in seiner Fähigkeit zur Selbstbestimmung so stark eingeschränkt ist, dass er keine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen vermag.
„Das bedeutet umgekehrt, dass der freie Wille einer voll selbstbestimmungsfähigen Person auch dann zu respektieren ist, wenn ihr erhebliche Risiken für Leib und Leben drohen“, erläuterte Lipp. Auch Patienten mit einschränkenden Diagnosen wie psychische Erkrankungen oder Demenz haben Lipp zufolge die Fähigkeit zur Selbstbestimmung. Es müsse schon erhebliche Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit geben.
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