Politik

Psychiatrie: Baden-Württemberg verschärft Regeln für Fixierungen

  • Mittwoch, 23. Januar 2019
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Stuttgart – In Baden-Württemberg soll es künftig immer einen richterlichen Beschluss geben, wenn psychiatrische Patienten in der Klinik länger als eine halbe Stunde fixiert werden sollen. Das sieht der Entwurf eines neuen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vor, den das Landeskabinett jetzt auf den Weg gebracht hat. Baden-Württemberg reagiert damit auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Sommer vergangenen Jahres, geht aber über die Forderungen der Verfassungsrichter hinaus.

„Mit dem Gesetz wollen wir für Fixierungsmaßnahmen, die während einer Unter­bringung erforderlich werden, einen Richtervorbehalt einführen und das ärztliche Personal dazu verpflichten, die betroffene Person nach Beendigung der Fixierung auf die Möglichkeit hinzuweisen, diese nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen“, sagte Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha (Grüne). 

Er betonte, der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe die Entscheidung im Juli 2018 zwar nur für 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen gefällt. In Baden-Württem­berg solle der Richtervorbehalt aber künftig für alle Fixierungsmaßnahmen gelten, die die Bewegungsfähigkeit einer untergebrachten Person für absehbar mehr als eine halbe Stunde weitgehend oder vollständig aufheben.

„Das halte ich nach der Gesamtschau der Urteilsgründe und im Interesse des Patientenschutzes für den einzig richtigen Weg“, sagte Lucha gestern. Ziel des Gesetzes sei, die Rechtsstellung psychisch kranker und behinderter Personen zu stärken.

Ein Ministeriumssprecher erläuterte auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes, dass die richterlichen Anordnungen ausschließlich für die Bereiche öffentlich-rechtliche Unterbringung und Maßregelvollzug gelten. Die Regelung betrifft also nicht zum Beispiel allgemeine Notaufnahmen von Kliniken.

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte am 24. Juli vergangenen Jahres entschieden (Az.: 2 BvR 309/15 u.a.), dass die 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung von zwangseingewiesenen Psychiatriepatienten von einem Richter genehmigt werden muss – zumindest dann, wenn sie länger als eine halbe Stunde andauert.

Die Fixierung eines Patienten sei ein Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person nach Artikel 104 des Grund­gesetzes, sagte der Vorsitzende des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle. Sie sei nur als letztes Mittel zulässig.

hil

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