G-BA legt Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen fest

Berlin – Krankenhäuser müssen künftig eine Mindestmenge bei der chirurgischen Behandlung des Magenkarzinoms erfüllen. Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner heutigen Plenumssitzung einstimmig beschloss, gilt für planbare Magenkrebs-Operationen nach Übergangsfristen ab dem Jahr 2031 eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort.
„Die in die Mindestmengenregelungen einbezogenen Leistungen bei der chirurgischen Behandlung von Magenkrebs sind hochkomplex und heben sich deutlich ab von einer medizinischen Grundversorgung“, betonte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung.
Notwendig sei ein erfahrenes interdisziplinäres Team, in dem verschiedene Fachrichtungen und Qualifikationen aus Chirurgie, Radiologie, Gastroenterologie, Strahlentherapie, Onkologie, Intensivmedizin und Anästhesie zusammenwirkten. Dies sei für die Qualität des Behandlungsergebnisses von erheblicher Bedeutung und könne nicht von jedem Krankenhaus bereitgestellt werden.
Bei der Festlegung der Mindestmengen bezog der G-BA neben den Studien zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Behandlungsqualität auch umfangreiche Datenanalysen zu Folgenabschätzungen für die Versorgung mit ein – unter anderem zu etwaigen Verlegungsrisiken und Wegstreckenverlängerungen für Patientinnen und Patienten.
Den Angaben des G-BA zufolge haben 705 Krankenhausstandorte im Jahr 2023 mindestens eine mindestmengenrelevante Leistung aus dem Bereich Magenkarzinom-Chirurgie erbracht.
Bei der beschlossenen Mindestmenge von 20 stationären Behandlungsfällen pro Jahr konzentriere sich das Angebot laut Berechnungsmodell der vorgenommenen Datenanalysen voraussichtlich auf circa 120 Standorte. Damit fallen 585 Standorte aus der Versorgung. Für Patienten bedeutet das eine Verlängerung der durchschnittlichen Fahrzeit zur nächstgelegenen Klinik von derzeit 13 Minuten auf dann 23 Minuten.
Der Unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken, betonte, dass damit nun „viel Gelegenheitschirurgie“ beendet werde. Die Kliniken versorgten im Schnitt sechs Fälle pro Jahr. Insgesamt gebe es 4.300 Eingriffe in Deutschland pro Jahr. Für diese Mindestmenge von 20 plädierte auch der GKV-Spitzenverband.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hatte zunächst für eine Mindestmenge von 15 pro Standort geworben. Damit hätten 185 Kliniken an der Versorgung weiterhin teilnehmen können. In der Plenumssitzung heute erklärte DKG-Präsident Gerald Gaß, dass er sich der Forderung von 20 pro Standort anschließen wolle. Man habe sich immer für die Mindestmengen eingesetzt und es sei gut, dass es einen längeren zeitlichen Rahmen für einen Übergang gebe.
Hecken richtete „einen ganz besonderen Dank“ an die DKG für diese Entscheidung. „Das ist kein leichter Schritt, den sie da gegenüber den Krankenhäusern vertreten müssen“, betonte er.
Für mögliche Kompromisse von einer Mindestmenge von 17 oder 18 pro Standort hätte es keine Evidenz gegeben, so Hecken weiter. Die Bundesländer, die in dieser Frage auch ein Votum abgeben können, waren ebenso für 15 Eingriffe pro Standort. Auch die Patientenvertretung dankte der DKG für die gemeinsame Position. Der einstimmige Beschluss „sei wichtig, um ihn gegenüber Kritikern nun zu vertreten“, betonte Hecken.
Die heute beschlossenen Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann gelten zuerst gestufte Übergangsregelungen, nach welchen in den Kalenderjahren 2027 und 2028 übergangsweise noch keine Mindestmenge greift.
In den Kalenderjahren 2029 und 2030 gilt dann übergangsweise eine Mindestmenge von zehn Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2029 spätestens zum 7. August 2028 gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen darlegen, dass sie die erforderlichen Mindestmengen voraussichtlich erfüllen werden.
Ab dem Kalenderjahr 2031 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neue Mindestmenge von 20 erfüllt wird. Die Landesbehörden können – mit Zustimmung der Krankenkassen – für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte.
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