Gesundheitsämter prüfen nur fachliche Zulassung der Testzentren

Berlin – Die Gesundheitsämter überprüfen ausschließlich die fachliche Zulassung der Coronatestzentren. Dies betonte heute der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) bezüglich der im Raum stehenden Abrechnungen nicht geleisteter Schnelltests durch Testzentren in Bayern und Baden-Württemberg.
Dies beinhalte zum Beispiel, dass das Personal geschult ist, dass die räumlichen Voraussetzungen geeignet sind, Hygienevorgaben und Vorgaben zu Schutzausrüstungen eingehalten werden, der Abstand bei den Testpersonen eingehalten ist. Dann erteile das Gesundheitsamt eine Zulassung beziehungsweise Beauftragung für die Durchführung der Tests, so der BVÖGD.
Das Gesundheitsamt prüfe nicht die Zahl der zur Abrechnung gemeldeten Tests. Es könne auch nicht prüfen, ob sich Personen mehrfach innerhalb einer Woche im Rahmen der Bürgertests haben testen lassen – dies sei aufgrund von Datenschutzvorgaben nicht möglich.
Weder personell noch organisatorisch könnten die Gesundheitsämter die wirtschaftliche Überprüfung der Testzentren übernehmen. In keinem Fall könne das Gesundheitsamt Abrechnungs- oder Finanzdaten prüfen. „Das ist gemäß Testverordnung nicht Aufgabe der Gesundheitsämter, d.h. sie dürfen das gar nicht, denn es gibt keine Rechtsgrundlage dafür“, betonte Elke Bruns-Philipps, stellvertretende Bundesvorsitzende des BVÖGD.
Die Abrechnung geleisteter Tests erfolge über die Kassenärztlichen Vereinigungen, darin seien die Gesundheitsämter nicht eingebunden. Bei der in Rechnungstellung nicht geleisteter Aufgaben (Tests) handle es sich um Abrechnungsbetrug also ein strafrechtlich relevantes Vorgehen. „Gesundheitsämter sind keine Ermittlungsbehörden für Wirtschaftskriminalität“, so Bruns-Philipps.
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