Politik

Gewalt bei Notarzt- und Rettungseinsätzen: Gesetzgeber muss handeln

  • Montag, 5. Dezember 2016

München – Immer häufiger werden Notärzte, Rettungskräfte und Mediziner bei ihrer Ar­beit behindert oder sogar selbst angegriffen. In diesem Jahr haben sich bereits Justiz- und Innenministerkonferenz mit dem Thema befasst – und denken über strafrechtliche Sanktionen nach. Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) und das Bayeri­sche Rote Kreuz haben nun gefordert, dass bei einer entsprechenden Ge­setzesänderung im Straf­gesetz­buch ne­ben den Angehörigen von Rettungsdiensten auch explizit Notärzte berück­sichtigt werden. „Angriffe auf Notärzte, Ärzte in Notaufnahmen und im Bereit­schafts­dienst sowie auf Mitar­beiter von Rettungsdiensten sind nicht akzeptabel“, sagte Kammerprä­si­dent Max Kaplan.

Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hatte die Pro­ble­ma­tik bereits im Sommer aufgegriffen. „Die Innenminister und -senato­ren verur­tei­len die zu­nehmenden tätlichen Angriffe gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Amtsträger – insbesondere von Polizei, Justiz, Soldatinnen und Soldaten der Bundes­wehr – sowie Angehörige von Rettungsdiensten, Feuerwehren und Katastro­phen­schutz auf das Schär­fs­te“, heißt es in ihrem Beschlussprotokoll auf Seite 34. Dieser Entwicklung müsse „entschieden entgegengetreten  werden“.

Die IMK unter­stützt dabei den Beschluss der Justizministerkonferenz vom 1./2. Juni 2016 (TOP II.5 zur Ver­­besserung des Schutzes von Amtsträgern und Beschäftigten des öffent­lichen Dienstes). Die hatten Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) aufgefordert, straf­recht­li­che Verschärfungen – angefangen bei passiven Behinderungen bis hin zu anlass­loser Gewalt – zu prüfen.

Im August hatte der Bundesrat zudem einen Gesetzentwurf verabschiedet, in dem Stra­fen für Schaulustige gefordert werden. Die Länder wünschen sich, dass ein neuer Para­graf 115 ins Strafgesetzbuch eingefügt wird. Danach soll „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungs­diens­tes behindert“. Damit werde auch „bloßes Sitzen- und Stehen­bleiben“ vom Straftatbe­stand erfasst, erklärte die Länderkammer damals.

hil

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