Politik

GKV-Spitzenverband und DKG erzielen Einigung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen

  • Donnerstag, 5. März 2026
/maxsim, stockadobecom
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Berlin – Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf einen Gesamtkompromiss zur Leistungskatalog-Vereinbarung für die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen geeinigt.

Mit den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, diese sind Bestandteil der Krankenhausreform, soll eine flexible Versorgung ermöglicht werden, die über die klassische Krankenhausbehandlung hinausgeht.

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurden diese Einrichtungen gesetzlich geregelt – DKG und GKV-Spitzenverband erhielten den Auftrag, bis Ende 2025 im Benehmen mit dem PKV-Verband Details festzulegen.

Unter anderem sollte geklärt werden, welche stationären Leistungen der Inneren Medizin und der Geriatrie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens erbringen müssen und welche weiteren stationären Leistungen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erbringen können. Zudem sollten Aspekte der telemedizinischen Kooperation sowie der Qualitätssicherung und Dokumentation geklärt werden.

Allerdings konnten sich die Selbstverwaltungspartner bis zum Ende der gesetzlichen Frist am 31. Dezember 2025 zunächst nicht einig werden – eine Schiedsstellenlösung wurde nun mit weiteren Gesprächen vermieden.

In der Vereinbarung wird grundsätzlich geregelt, dass als Voraussetzung für die Aufnahme und stationäre Behandlung von Patienten in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit nach Paragraf 39 SGB V sowie die Erfüllung bestimmter Kriterien vorliegen muss.

Letztere sind als Ausschlusskriterien definiert. Eine Aufnahme und stationäre Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung ist demnach ausgeschlossen bei intensivmedizinischer Behandlungsbedürftigkeit, Bedarf für eine invasive Notfalldiagnostik oder eine komplexe Notfalltherapie, Vergiftungen durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen, Behandlungsbedürftigkeit in Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett.

Das gilt weiter auch bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung, Behandlungsbedürftigkeit von übertragbaren Krankheiten – die eine spezielle lsoliereinheit benötigen –, vaskuläre lnterventionen, kurative onkologische Therapie, endoprothetische Leistungen, Operationen an der Wirbelsäule, Leistungen der bariatrischen Chirurgie sowie operative Leistungen, die nicht vom Umfang der Musterweiterbildungsordnung des Gebietes lnnere Medizin umfasst sind.

Zudem wurden gewisse Mindestleistungen definiert, die unter anderem für Patientinnen und Patienten ab Vollendung des 70. Lebensjahres zu Beginn der Behandlung ein geriatrisches Screening und, falls erforderlich, ein geriatrisches Basis-Assessment umfassen.

Grundsätzlich müssen beispielsweise eine Überwachung der Vitalfunktionen außerhalb eines intensivmedizinischen Settings, Basisdiagnostik (Blutentnahme, Abstriche, BSG, Urindiagnostik, Stuhluntersuchungen, Blutkulturen), die internistische Basisbehandlung von lnfektionskrankheiten und Diabetes mellitus Typ 2, intravenöse Antibiotikatherapien, Wundmanagement sowie die kardiologische Basisbehandlung zur Diagnostik und Behandlung von nicht überwachungspflichtigen Herzrhythmusstörungen, Herzinsuffizienz und unkompIizierten hypertonen Blutdruckkrisen erfolgen können.

Festgelegt wurde außerdem, dass wochentags (außer an gesetzlichen Feiertagen) tagsüber für mindestens acht Stunden mindestens eine Ärztin oder ein Arzt vor Ort präsent sein muss. Eine Facharztverfügbarkeit aus dem Leistungsspektrum der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung muss jederzeit mindestens durch Rufbereitschaft gewährleistet werden.

Zur pflegerischen Betreuung heißt es, dass diese durch eine 24-stündige Präsenz von mindestens einer Pflegefachkraft sichergestellt werden muss. „Die Personalausstattung muss sich am tatsächlichen Pflegebedarf orientieren und eine fachgerechte Versorgung, Dokumentation und Notfallreaktion gewährleisten“, so die Konkretisierung in der Vereinbarung.

Die Sicherstellung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen soll vor erstmaliger Leistungserbringung mit einer entsprechenden Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) erfolgen.

Gesetzgeber gefordert

GKV-Spitzenverband und DKG fordern als Teil des erzielten Kompromisses das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem gemeinsamen Schreiben zu diversen gesetzlichen Anpassungen auf. So soll klargestellt werden, dass sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zur Erbringung von Hybrid-DRG-Leistungen berechtigt sind.

Außerdem solle die Leistungserbringung gemäß Paragraf 115b SGB V (ambulantes Operieren) sowie gemäß Paragraf 115f SGB V (Hybrid-DRG) in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen „von dem Vorhandensein eines kongruenten stationären Versorgungsauftrages“ entkoppelt werden.

Für AOP- und Hybrid-DRG-Leistungen sollen die gleichen Qualitätsanforderungen wie im vertragsärztlichen Bereich gelten. Daher solle die jeweils zugrundeliegende Hauptleistung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt erbracht werden und zu Zwecken des Nachweises die Krankenhausarztnummer verwendet werden dürfen – auch dies müsste gesetzlich noch klargestellt werden.

aha

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