Ärzteschaft

Heilmittel­behandlungen nun per Video möglich

  • Montag, 6. April 2020
/picture alliance, Thomas Oberländer, Helios Kliniken
/picture alliance, Thomas Oberländer, Helios Kliniken

Berlin – Bestimmte Heilmitteltherapien sind wegen der Corona-Pandemie jetzt auch als Videobehandlung möglich, wenn der Versicherte eingewilligt hat. Auf entsprechende Empfehlungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weist die Kassenärztliche Bundesver­einigung (KBV) hin.

Alle Heilmittel – also Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, podologische Therapie, Ergotherapie sowie Ernährungstherapie – werden weiterhin ärztlich verordnet, wenn sie medizinisch notwendig sind.

Vertragsärzte dürfen diese Heilmittelverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und postalisch an den Versicherten übermitteln. Dies gilt auch für Heilmittel-Folgeverordnungen außerhalb des Regelfalls. Ärzte nutzen dafür wie bisher die Formu­lare 13, 14 oder 18.

Einige Heilmittelbehandlungen, beispielsweise Krankengymnastik einschließlich Atem­the­rapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ergotherapie sind befristet per Video­konferenz möglich. Die Entscheidung, ob die Behandlung persönlich oder im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung erfolgen kann, trifft der Therapeut.

Wenn dafür Korrekturen auf den ausgestellten Heilmittelverordnungen notwendig sind, sollen Heilmitteltherapeuten diese Änderungen oder Ergänzungen selbst vornehmen können, ohne dafür eine erneute Unterschrift des Arztes einholen zu müssen. Davon ausgenommen sind aber die Festlegung des Heilmittels und die Verordnungsmenge.

„Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die beim Leistungserbringer und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine ange­messene gegenseitige Kommunikation gewährleisten“, heißt es in den Empfehlungen der Krankenkassen.

Es gilt außerdem keine Frist mehr, wann eine Heilmittelbehandlung spätestens beginnen darf und lange sie maximal unterbrochen werden darf. Die Regelungen und Erleichterun­gen sollen Arztpraxen während COVID-19 entlasten und einer Verbreitung der Infektion vorbeugen. Sie gelten zunächst bis einschließlich 31. Mai 2020.

hil

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