Ärzteschaft

Höhe der Vergütung für Zweitmeinungs­verfahren steht fest

  • Mittwoch, 19. Dezember 2018
/Photographee.eu, stockadobecom
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Berlin – Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutsche Krankenhaus­gesellschaft und GKV-Spitzenverband haben sich im ergänzten Bewertungsausschuss darauf verständigt, welche Leistungen Ärzte beim Zweitmeinungsverfahren abrechnen dürfen. Damit kann dieses in den nächsten Wochen starten.

Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren wird zum 1. Januar die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im Abschnitt 1.6 aufgenommen. Der indikationsstellende Arzt kann sie einmal im Krankheitsfall abrechnen. Sie ist mit 75 Punkten (8,12 Euro) bewertet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär – befristet bis Ende 2021. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten.

Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Die Vergütung erfolgt ebenfalls befristet bis Ende 2021 extrabudgetär. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen beziehungsweise veranlassen, muss sie aber medizinisch begründen. Diese Leistungen bekommt er bis Ende des Jahres 2021 ebenfalls extrabudgetär vergütet.

Für die erforderliche Genehmigung der KV müssen Ärzte, die Zweitmeinungen abgeben wollen, bestimmte allgemeine fachliche Voraussetzungen nachweisen, die je nach Eingriff weiter ergänzt werden können. Die Details dazu gibt der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren vor.

Der Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Operationen gilt zunächst nur bei einer Mandelteilresektion (Tonsillotomie), bei einer vollständigen Entfernung der Gaumenmandeln (Tonsillektomie) sowie bei einer Gebärmutter­entfernung (Hysterektomie). Weitere Eingriffe sollen folgen.

Details zum Ablauf des Verfahrens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 8. Dezember in einer Richtlinie festgelegt. Rät ein Arzt einem Patienten zu einer Tonsillektomie, Tonsillotomie oder Hysterektomie muss er den Patienten darauf hinweisen, dass er sich vor dem Eingriff eine Zweitmeinung einholen kann. Er händigt ihm dazu alle für die Zweitmeinungsberatung nötigen Befunde sowie ein Merkblatt des G-BA aus. Das Merkblatt mit Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme stellt der G-BA auf seiner Internetseite bereit.

Ferner soll der indikationsstellende Arzt den Patienten auf die Liste der Zweitmeiner hinweisen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitgestellt wird, sowie auf weiterführende Informationen.

hil

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