Regelungen für ärztliche Zweitmeinungen in Kraft getreten

Berlin – Zu ärztlichen Zweitmeinungen im Vorfeld von empfohlenen Operation sind die Verfahrensregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten. Darauf hat der G-BA jetzt hingewiesen. Konkret geht es zunächst um Eingriffe an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie) sowie um Gebärmutterentfernungen.
Laut der G-BA-Richtlinie muss der indikationsstellende Arzt – also der „Erstmeinungs-Arzt“ – den Patienten über das Recht aufklären, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können. Diese Aufklärung muss mündlich und verständlich erfolgen.
Die Aufklärung über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung hat in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass der Patient die Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann.
Der Patient ist auch darüber zu informieren, dass die Zweitmeinung nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt werden kann, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.
Ärzte, die Zweitmeinungen abgeben möchten, können nun bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, diese abzurechnen. Sie müssen dafür die vom G-BA festgelegten Anforderungen erfüllen.
„Die Anforderungen an die besondere Qualifikation erfordern eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet“, heißt es in der G-BA-Richtlinie. Dazu gehöre unter anderem die Facharztanerkennung sowie eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in dem für den jeweiligen Eingriff genannten Gebiet nach Anerkennung der Facharztbezeichnung.
Bevor Patienten das vom G-BA strukturierte Zweitmeinungsverfahren nutzen können, muss der ergänzte Bewertungsausschuss noch über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entscheiden.
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