Politik

Hybrid-DRG: Mit überschaubarem Katalog starten

  • Montag, 15. Mai 2023
/picture alliance, Jan Woitas
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Berlin – Bezüglich der geplanten Hybrid-DRG sollte es zunächst einen überschaubaren Katalog mit insbeson­dere hochfrequenten Leistungen von überwiegend geringer Komplexität geben. Das könnten ein paar Hundert Leistungen zu Anfang sein, erklärte Michael Weber, Präsident des Verbands der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands (VLK) vergangene Woche auf einer Online-Veranstaltung des Zentralinstituts für die kassen­ärztli­che Versorgung in Deutschland (Zi).

Hybrid-DRG sind Leistungen, die bisher sowohl ambulant als auch stationär erbracht wurden. Geplant ist eine sektorengleiche Vergütung für diese Leistungen einzuführen, die sowohl im stationären als auch ambulanten Sektor gleich hoch ausfallen soll.

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereini­gung (KBV) hatten den Auftrag über die Leistungen und die Vergütungshöhe bis Ende März 2023 zu entschei­den. Allerdings fanden die drei Parteien bis dahin keinen Konsens. Nun ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) per Ersatzvornahme berechtigt, diesen Katalog sowie das Honorar zu bestimmen.

Das Zi erklärte vergangene Woche, dass die KBV deutlich mehr Operationen aus verschiedenen Leistungsberei­chen gefordert hatte, die ab April mit den neuen Fallpauschalen hätten vergütet werden können. „Die KBV hatte die Leistungen entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – hohe Fallzahl im Krankenhaus, kurze Verweildauer und geringer klinischer Komplexitätsgrad – ausgewählt“, heißt es vom Zi. „Die Krankenkassen und die DKG wollten hingegen nur mit einem sehr eng begrenzten Leistungsspektrum starten.“

Insgesamt sieht Weber bei rund 2.500 medizinischen Leistungen das Potenzial, diese künftig als Hybrid-DRG abzurechnen. Kandidaten seien gastroenterologische Leistungen wie etwa Koloskopien aber auch kardiologi­sche Leistungen wie Schrittmacherimplantationen oder -wechsel. Auch Leistenhernien oder bestimmte Leis­tungen der Orthopädie, Augenheilkunde oder im Hals-Nasen-Ohrenbereich (HNO) seien Kandidaten für Hybrid-DRG, so Weber.

Für Ralf Müller-Rath, erster Vorsitzender des Berufsverbands für Arthroskopie (BVASK), könnten auch arthrosko­pische Eingriffe ebenfalls Beispiele für Hybrid-DRG sein. Allerdings müssten diese zunächst um rekonstruktive Eingriffe bereinigt werden, um das Problem der Materialkosten in der Vergütung zu lösen.

Denn für Müller-Rath dürften die Sachkosten der Operationen, beispielsweise Materialien für Kniegelenke, nicht in der pauschalen Vergütung der Hybrid-DRG enthalten sein. „Wir möchten die Materialien gemäß der Patholo­gie auswählen und nicht der Ökonomie entsprechend“, so Müller-Rath.

Außerdem müsste genau definiert werden, für welchen Zeitraum die Vergütung der Hybrid-DRG gelte, betonte Müller-Rath. Er plädierte dafür, mit der Pauschale den Eingriff, die damit verbundene Anästhesie und direkte post-operative Überwachung zu bezahlen. Alles weitere solle gesondert vergütet werden, so Müller-Rath.

Die Hybrid-DRG seien insgesamt eine gute Lösungsmöglichkeit, aber Doppelstrukturen am Krankenhaus und in medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sollten vermieden werden, betonte Weber. Für die Krankenhäuser wäre es sehr schwierig, wenn gegenüber einer Klinik ein MVZ aufmache und die jeweiligen Oberärzte abziehe, die dann nicht mehr für Nachtdienste zur Verfügung stünden. Deshalb brauche es mehr Modelle, wo Ärztinnen und Ärzte teils im Krankenhaus arbeiteten und teils ambulant in einem MVZ operieren könnten. Ein weiterer Knackpunkt seien außerdem fehlende Nachsorgestrukturen.

Die schleppende Ambulantisierung sei hauptsächlich aufgrund der unzureichenden Vergütung der ambulanten Vergütung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu erklären, sagte Weber. Müller-Rath stimmte ihm zu und meinte, dass es beim ambulanten Operieren hauptsächlich ein Erlösproblem, aber kein Struktur- oder Qualitätsproblem gebe.

Für den stellvertretenden Zi-Vorstandsvorsitzenden, Thomas Czihal, sei eine möglichst hohe Vergütung für die ambulante Durchführung ein wichtiger Anreiz zur Förderung der ambulanten Behandlung. Neben einem prag­matischen Einstieg sei zudem eine Neubewertung der Leistungen beziehungsweise eine auf empirische Kos­tendaten gestützte Neukalkulation der Vergütung nach zwei bis drei Jahren Erfahrung mit der sektorengleichen Vergütung wichtig.

cmk

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