Infektionsschutzgesetz: Testung für Gesundheitspersonal wird erleichtert, mehr Impfstoffe anerkannt

Berlin – Morgen soll das neue Infektionsschutzgesetz im Bundestag in zweiter und dritter Beratung verabschiedet werden. Seit gestern liegen eine ganze Reihe neuer Details vor. Die Ampelkoalition fasste diese nun in einem Stapel von 84 Seiten an Änderungsanträgen zusammen.
Wie bereits seit gestern bekannt, soll demnach auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten im neuen Infektionsschutzgesetz bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht festgeschrieben werden.
Für den Zutritt zu Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen soll über die FFP2-Maskenpflicht hinaus eine Testnachweispflicht gelten.
Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen darüber hinaus einen Testnachweis – mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen. Dieser kann aber den Vorgaben zufolge künftig auch als Antigenschnelltest zu Hause ohne Aufsicht erfolgen, heißt es in den Änderungsanträgen, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegen.
Bislang ist geregelt, dass der Nachweis vor Ort unter Aufsicht, im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wird.
Die Maskenpflicht in Flugzeugen soll abgeschafft, die in Bahnen aber beibehalten werden. Weitere Coronaregeln, die einheitlich im gesamten Bundesgebiet gelten, gibt es nicht. Der Entwurf lässt den Ländern die Möglichkeit für weitere Maßnahmen – etwa eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr.
Änderungen gibt es unter anderem auch bei der Anerkennung von Coronaimpfungen. Die Neuregelungen sehen einem weiteren Änderungsantrag zufolge vor, dass künftig auch dann ein vollständiger Impfschutz gegen SARS-CoV-2 vorliegt, wenn teilweise eine Impfung mit den von der WHO-gelisteten Impfstoffen – namentlich Covaxin, Covilo, Convidecia und Coronavac – stattgefunden hat.
Bisher kann ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus nur erreicht werden, wenn die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit Impfstoffen erfolgt sind, die von der EU oder im Ausland zugelassen sind und von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sind, heißt es in einem der Änderungsanträge. Damit werde neuer wissenschaftlicher Evidenz Rechnung getragen.
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