Ärzteschaft

KBV gegen Erstattung homöopathischer Leistungen durch die GKV

  • Freitag, 2. September 2016

Berlin – In die Debatte um die Homöopathie hat sich jetzt auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eingebracht. „Homöopathie ist seit Jahren Teil des Behandlungsspektrums“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen. Sie werde von Patienten nachgefragt und von Ärzten angeboten. „Das ist legitim und sollte den Patienten freigestellt sein“, sagte er im Interview mit KV-on, dem digitalen Webkanal der KBV.

Problematisch sei aber, dass viele gesetzliche Krankenkassen die Kosten für homöopathische Behandlungen übernähmen, so der KBV-Chef. „Es sind Leistungen, die nicht der Nutzenbewertung unterworfen sind. Sie sind daher eigentlich schon per definitionem nicht erstattungsfähig über die GKV“, so Gassen. „Unsere Kritik richtet sich also konkret gegen die Erstattung von Leistungen, die ihren Nutzen bisher nicht nachweisen konnten“, betonte er.

Gassen wies daraufhin, dass in der Diskussion um die Homöopathie im Augenblick mehrere Dinge durcheinandergingen. Homöopathie werde auch von Heilpraktikern ohne medizinisches Studium verordnet, selbst bei schweren, teils sogar ansteckenden Krankheiten. Dies sei riskant für die Patienten sowie für die Menschen in ihrem Umfeld. Allerdings müsse dieser Sachverhalt von der Frage nach der Erstattungsfähigkeit homöopathischer Leistungen getrennt werden, so Gassen.

Anlass der augenblicklichen Diskussion um die Homöopathie sind Forderungen des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Josef Hecken, jene Therapien, deren Nutzen nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist, aus den Leistungs­katalogen der gesetzlichen Krankenversicherungen zu streichen, insbesondere die Homöopathie.

In der Vergangenheit haben Ärzte und Epidemiologen immer wieder die Sonderstellung der Homöopathie kritisiert, zum Beispiel im vergangenen Herbst der Bremer Gesundheitswissenschaftler Norbert Schmacke: Die Argumente dafür, diese Therapieart zu schützen, seien nicht methodisch anerkannte Belege für den Nutzen des Verfahrens, sondern lediglich ein Binnenkonsens unter den Anbietern und Akzeptanz beziehungs­weise Nachfrage bei den Nutzern. „Derart unterschiedliche Maßstäbe im Vergleich zur sogenannten Schulmedizin sind unter dem Gesichtspunkt des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ethisch nicht verantwortbar“, sagte Schmacke.

hil

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