Kliniken wünschen sich mehr Klarheit beim Antikorruptionsgesetz
Berlin – Bezüglich des im Sommer vergangenen Jahres in Kraft getretenen Antikorruptionsgesetzes hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf nach wie vor bestehende Unklarheiten hingewiesen. Es bestünde eine große Unsicherheit bei Krankenhäusern und auch bei niedergelassenen Ärzten, wie die neuen Regelungen des Strafgesetzbuches sich auf verschiedene Kooperationsmodelle in der Praxis auswirken, sagte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum.
Er betonte, dass die vom Gesetz gewünschten und zum Teil sogar vorgegebenen Kooperationen nicht durch die neuen Straftatbestände konterkariert werden dürften. So sei die Abgrenzung zwischen noch zulässiger Kooperation und möglicherweise schon strafrechtlicher relevanter Korruption für die Kliniken schwer einzuschätzen. Große Unsicherheiten auf Leistungserbringerseite bestünden vor allem bezüglich der Frage, ob bereits eingegangene oder gelebte Verträge mit niedergelassenen Ärzten weiterhin ohne Probleme zulässig seien. Dies betreffe beispielsweise Kooperationen über die Durchführung von stationären und ambulanten Behandlungen (§ 115b SGB V) sowie die Zusammenarbeit im stationären Sektor.
„Ohne derartige Kooperationen kommt quasi kein Krankenhaus aus. Es muss daher glasklar sein, was unter Berücksichtigung der Neuregelung im Strafgesetzbuch bei der Eingehung neuer Kooperationen zu beachten ist, um nicht in die Korruptionsfalle zu tappen“, machte der DKG-Hauptgeschäftsführer deutlich. Zwar werde im Gesetz auf den Schutz besonderer Versorgungsverträge explizit hingewiesen. Da aber eine präzise Formulierung fehle, bestehe bei den Kliniken die Sorge, dass es zu Verdächtigungen kommen könnte. Dies sei kontraproduktiv. „Die Krankenhäuser sind daher gut beraten, sämtliche ihrer derzeit bestehenden Kooperationen zu überprüfen“, so Baum.
In diesem Zusammenhang verwies die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf die von ihr herausgegebene und Ende vergangenen Jahres aktualisierte Broschüre „Richtig kooperieren“. Die Neuauflage soll der KBV zufolge den Klärungsprozess unterstützen und Sicherheit im Umgang mit Kooperationen bieten. Dazu werden die wichtigsten Rechtsvorschriften in der Broschüre jeweils einzeln vorgestellt und kurz erläutert.
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