Ärzteschaft

Kooperations­verträge: KBV empfiehlt genaue Prüfung

  • Freitag, 3. Februar 2017

Berlin – Vor dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen sollten Ärzte die neuen ge­setzlichen Regelungen beachten. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Grund seien die strafrechtlichen Neuerungen, die seit dem vergan­genen Jahr gelten. Deshalb empfiehlt die KBV, auch ältere Verträge zu überprüfen.

Durch das am 4. Juni 2016 in Kraft getretene Anti-Korruptionsgesetz sind Bestechlich­keit und Bestechung im Gesundheitswesen strafrechtlich relevant geworden. Dabei ist kein Strafantrag erforderlich, sondern die Staatsanwaltschaft kann bereits bei einem Anfangs­verdacht tätig werden.

„Das bedeutet natürlich nicht, dass Kooperationen nun unzulässig sind: Alles was erlaubt war, bleibt auch künftig erlaubt“, sagte der Rechts­experte der KBV, Christoph Weinrich. Nur wenn auch bisher schon gegen Berufs- oder Sozialrecht verstoßen worden wäre, könnten verschärfte Sanktionen drohen. Dazu gehörten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

„Bei jedem Kooperationsvertrag sollte sich der Arzt zunächst die Frage beantworten, ob es sich um eine Zusammenarbeit handelt, die er offiziell darf“, sagte Weinrich. Zudem müsse klar sein, dass bei der Zusammenarbeit ausschließlich seine medizinische Leis­tung vergütet wird. „Wird beispielsweise in versteckter Form auch die Zuweisung von Pa­tienten vergütet, so ist das unzulässig und kann nunmehr auch strafrechtliche Konse­quen­zen haben“, betonte der Rechtsexperte.

Er wies darüber hinaus darauf hin, dass die Vergütung in angemessener Form erfolgen müsse. Sei die Vergütung für eine Leistung beispielsweise unangemessen hoch, so könne dies einen Anfangsverdacht begründen, dem die Ermittlungsbehörde dann nach­geht.

Weinrich: „Im Zweifelsfall ist es hilfreich und ratsam, sich vor dem Abschluss von Koope­rationsverträgen juristisch beraten zu lassen.“ Ärzte könnten Fachanwälte für Medizin­recht hinzuziehen, um den Vertragsentwurf zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Hier helfe beispielsweise die zuständige Rechtsanwaltskammer weiter.

hil/sb

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