Kooperationsverträge: KBV empfiehlt genaue Prüfung
Berlin – Vor dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen sollten Ärzte die neuen gesetzlichen Regelungen beachten. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Grund seien die strafrechtlichen Neuerungen, die seit dem vergangenen Jahr gelten. Deshalb empfiehlt die KBV, auch ältere Verträge zu überprüfen.
Durch das am 4. Juni 2016 in Kraft getretene Anti-Korruptionsgesetz sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen strafrechtlich relevant geworden. Dabei ist kein Strafantrag erforderlich, sondern die Staatsanwaltschaft kann bereits bei einem Anfangsverdacht tätig werden.
„Das bedeutet natürlich nicht, dass Kooperationen nun unzulässig sind: Alles was erlaubt war, bleibt auch künftig erlaubt“, sagte der Rechtsexperte der KBV, Christoph Weinrich. Nur wenn auch bisher schon gegen Berufs- oder Sozialrecht verstoßen worden wäre, könnten verschärfte Sanktionen drohen. Dazu gehörten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
„Bei jedem Kooperationsvertrag sollte sich der Arzt zunächst die Frage beantworten, ob es sich um eine Zusammenarbeit handelt, die er offiziell darf“, sagte Weinrich. Zudem müsse klar sein, dass bei der Zusammenarbeit ausschließlich seine medizinische Leistung vergütet wird. „Wird beispielsweise in versteckter Form auch die Zuweisung von Patienten vergütet, so ist das unzulässig und kann nunmehr auch strafrechtliche Konsequenzen haben“, betonte der Rechtsexperte.
Er wies darüber hinaus darauf hin, dass die Vergütung in angemessener Form erfolgen müsse. Sei die Vergütung für eine Leistung beispielsweise unangemessen hoch, so könne dies einen Anfangsverdacht begründen, dem die Ermittlungsbehörde dann nachgeht.
Weinrich: „Im Zweifelsfall ist es hilfreich und ratsam, sich vor dem Abschluss von Kooperationsverträgen juristisch beraten zu lassen.“ Ärzte könnten Fachanwälte für Medizinrecht hinzuziehen, um den Vertragsentwurf zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Hier helfe beispielsweise die zuständige Rechtsanwaltskammer weiter.
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