Krankenhausreform: Bund will Ländern bei Nutzung von Sondervermögen entgegenkommen

Berlin – Die Bundesländer sollen Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowohl für die reguläre, grundsätzlich von ihnen zu leistende Investitionskostenfinanzierung im Krankenhausbereich nutzen dürfen, als auch zur Kofinanzierung von Vorhaben aus dem Krankenhaustransformationsfonds (KHTF). Das geht aus einem ressortabgestimmten Änderungsantrag zum Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) hervor, welcher dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Zudem soll eine etwaig mit Mitteln aus dem Sondervermögen erfolgte Investitionskostenfinanzierung bei der für eine KHTF-Förderung definierten Voraussetzung der Aufrechterhaltung der bisherigen Investitionskostenförderung der Länder voll berücksichtigt werden.
In der Konsequenz bedeutet das, dass die Länder ab dem Greifen des Krankenhaustransformationsfonds das Niveau ihrer Klinikinvestitionen mit Geldern aus dem Sondervermögen absichern und auf dieser Basis KHTF-Förderungen beantragen könnten. Den zu leistenden Eigenanteil, je nach Antragszeitpunkt sind das 30 oder 50 Prozent, könnten sie dann ebenfalls mit einem Griff ins Sondervermögen bestreiten.
Mit einem weiteren Änderungsantrag soll der Zeitpunkt der erstmaligen Zurverfügungstellung der Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität nach vorne verlegt werden. Bisher ist vorgesehen, dass der Bund erstmals zum 1. April 2026 an den KHTF zahlt.
„Da es theoretisch möglich ist, dass das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) bereits im Februar 2026 – anders als ursprünglich angenommen – in Kraft treten könnte“, heißt es in der entsprechenden Begründung, sollen die Mittel bereits eine Woche nach Inkrafttreten des KHAG zur Verfügung gestellt und damit eine „rasche Auszahlung beantragter Fördermittel bereits vor dem 1. April 2026 ermöglicht“ werden.
Mit einem entsprechenden KHTF-Fördertatbestand soll künftig auch die telemedizinische Vernetzung von Krankenhäusern gefördert werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit soll bis zum 30. September 2026 als bundeseinheitliche Vorgaben verbindliche Mindestanforderungen an telemedizinische Netzwerkstrukturen und Interoperabilitätsstandards festlegen. Solange die bundeseinheitlichen Vorgaben nicht festgelegt sind, wäre eine Förderung nach diesem Fördertatbestand nicht möglich.
Eine weitere vorgesehene Anpassung im KHAG soll die mögliche Förderung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten ausweiten. Neben Pflegeberufen sollen dann beispielsweise auch Ergotherapeuten, Diätassistenten, Hebammen, Physiotherapeuten, Logopäden und Orthoptisten berücksichtigt werden können. „Verglichen mit der Gruppe der Auszubildenden im Bereich der Pflegeberufe handelt es sich um zahlenmäßig bedeutend kleinere Berufsgruppen, die aber teils stark vom Fachkräftemangel betroffen sind“, heißt es zur Begründung.
Standortdefinition als Diskussionspunkt
Auch zur Frage der Krankenhausstandortdefinition – einer der Streitpunkte zwischen Bund und Ländern – liegt ein, noch nicht final abgestimmter, Änderungsantrag vor. Grundsätzlich sollen laut KHAG verschiedene Gebäude nur als ein Krankenhausstandort gezählt werden, wenn sie nicht mehr als 2.000 Meter auseinander liegen.
In begründeten Fällen sollen jedoch Ausnahmen möglich sein – hierfür soll eine Beteiligung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bei Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner über Einzelfallabweichungen geregelt werden.
Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hätten demnach die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde vor einer Vereinbarung über eine Abweichung anzuhören.
„Die Bundesregierung hält hier aus dogmatischen Gründen an einer Vorgabe fest, die der Versorgungsrealität nicht gerecht wird“, kritisierte Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG. Es gehe keineswegs darum, Qualitätsanforderungen zu verwässern – vielmehr müsse sichergestellt werden, dass bewährte Kooperationen und gewachsene Strukturen weiter möglich blieben.
Die im Änderungspaket geplante zusätzliche Evaluation der Krankenhausreform begrüßte Gaß als „ein wichtiges Signal“. Damit bestehe „zumindest die Möglichkeit“, Regelungen bei Bedarf anzupassen oder aufzuheben. Laut einem Änderungsantrag soll es zum 31. Juli 2027 und auch zum 31. Dezember 2028 einen Evaluationsbericht geben.
Dass Hybrid-DRG den vorgesehenen Anpassungen zufolge künftig auch Behandlungen von Kindern sowie Leistungen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen sollen, bezeichnete der DKG-Chef als „zweifellos sinnvoll“. In der Begründung des entsprechenden Änderungsantrages heißt es, gerade für diese beiden vulnerablen Gruppen könne eine Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung besonders belastend und nur mit Begleitperson möglich sein.
„Absolut inakzeptabel“ ist aber nach Aussagen von Gaß, dass die Pflegepersonaluntergrenzen in den einzelnen Leistungsgruppen als weiteres Sanktionskriterium verankert werden sollen. Auch „das vermeintliche Entgegenkommen in Richtung der Länder bei den Mindestvorhaltezahlen“ sei kein ausreichender Schritt. Die Mindestvorhaltezahlen in den einzelnen Leistungsgruppen erst verspätet in Kraft treten zu lassen, werde die Probleme nur verschieben, nicht lösen.
Mindestvorhaltezahlen flexibel verschoben
In einem noch nicht ressortabgestimmten Änderungsantrag heißt es, die Rechtsverordnung zu Mindestvorhaltezahlen solle frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Den Ländern werde auf diese Weise ein Planungshorizont für ihre Krankenhausplanung unter Einbezug der Mindestvorhaltezahlen eröffnet, bevor die Mindestvorhaltezahlen rechtsverbindlich gelten.
Betont wird außerdem, dass die Länder Einfluss auf die Festlegung des Zeitpunktes ausüben können, da der Erlass der Rechtsverordnung die Zustimmung des Bundesrates erfordert.
Mit Blick auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) soll es zudem – analog zu den Regelungen bei somatischen Krankenhäusern – für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser eine Regelung zum Umgang mit der Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel für das Jahr 2026 geben.
„Entsprechend wird für das Kalenderjahr 2027 analog zu den Regelungen zum Landesbasisfallwert vorgegeben, dass für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2027 Ausgangsgrundlage der um 1,14 Prozent zu erhöhende Gesamtbetrag für das Jahr 2026 ist“, schreibt die Regierungskoalition.
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