Krankenhausreform: Einteilung in Level ohne rechtliche Verbindlichkeit
Berlin – Die Einteilung der Krankenhäuser in bundesweit einheitliche Level zu Transparenzzwecken soll keine rechtliche Verbindlichkeit für die Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Länder haben. Das geht aus einem im Vorfeld der für diesen Donnerstag geplanten nächsten Bund-Länder-Runde zur Krankenhausreform kursierenden Eckpunktepapier hervor, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Gegen diese ursprünglich als Teil der Krankenhausreform vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) angedachte Einteilung der Krankenhäuser in Versorgungslevel hatten die Bundesländer interveniert.
Mit der nun im Raum stehenden Konkretisierung des entsprechenden Passus wäre der Vorschlag der Regierungskommission Krankenhaus, dass Krankenhäuser in drei Versorgungsstufen eingeteilt werden und daran geknüpft nur bestimmte Abteilungen betreiben und Leistungen erbringen dürften, endgültig vom Tisch.
Das BMG hält allerdings weiter an dem Vorhaben fest, die Verteilung der Leistungsgruppen auf die Krankenhäuser, das vorläufige Erfüllen der Qualitätsanforderungen sowie eine Einteilung in Versorgungsstufen (Level) „bei Inkrafttreten der Reform“ – dies wäre nach derzeitigem Planungsstand Anfang 2024 – zu veröffentlichen. Die Länder und Krankenhäuser sollen über die Ergebnisse der Zuordnungen vor der Veröffentlichung durch den Bund „ausführlich“ informiert werden.
Ausnahmen bei Leistungsgruppen
Konkretisierungen enthält das überarbeitete Papier auch zu geplanten Ausnahmen bei der Zuordnung von Leistungsgruppen. Zu den Plänen, den Bundesländern – beziehungsweise den zuständigen Landesbehörden – durch entsprechende bundesweit einheitliche Kriterien Möglichkeiten zu geben, bedarfsnotwendige Leistungsgruppen auch Krankenhäusern zuzuweisen, die nicht alle Qualitätskriterien der Leistungsgruppe erfüllen, heißt es, dabei seien verfügbare ambulante Versorgungsangebote zu berücksichtigen.
Die Notwendigkeit einer solchen Zuordnung der Leistungsgruppen soll die zuständige Landesbehörde beim Bund belegen müssen. Eine etwaige Genehmigung würde dann für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt – unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppe an dem Krankenhaus erfolgen.
Mehrjährige Konvergenzphase
Um für die Krankenhäuser die finanziellen Veränderungen abzufedern, die sich aus der Anwendung der Leistungsgruppen ergeben, ist weiterhin die Implementierung einer mehrjährigen Konvergenzphase vorgesehen.
Die Ausdifferenzierung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien soll in einem mehrstufigen Verfahren erfolgen. In einer ersten Stufe würde die fachliche, medizinisch wissenschaftliche Arbeit durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) erfolgen.
Auf dieser medizinisch wissenschaftlichen Grundlage sollen dann einer zweiten Stufe Vertreter noch festzulegender Akteure aus dem Gesundheitswesen beteiligt werden. „Anschließend beraten das BMG und Vertreterinnen bzw. Vertreter der Länder über die konkrete Umsetzung im Rahmen einer Rechtsverordnung“, heißt es im Papier.
Ob Qualitätskriterien der Leistungsgruppen von den Kliniken erfüllt werden, soll der Medizinische Dienst (MD) prüfen. „Bundeseinheitliche, unbürokratische Verfahren sind sicherzustellen“, wird im Eckpunktepapier betont.
Dafür soll der MD weiterentwickelt werden. Möglichst unbürokratische Prüfverfahren hatte unter anderem die Bundesärztekammer (BÄK) angemahnt. Klargestellt wird in diesem Zusammenhang, dass planungsrechtliche Folgeentscheidungen der Prüfungen ausschließlich bei den Ländern liegen sollen.
Ebenfalls wird nochmals betont, das alle Eckpunkte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer zukünftigen finalen Gesamteinigung zwischen Bund und Ländern über die Grundstruktur einer Krankenhausreform stehen. Eine solche Einigung umfasse auch die notwendige finanzielle Ausstattung durch Bund und Länder für den Transformationsprozess. „Weitere finanzielle Hilfen“ würden geprüft.
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