Politik

Krankenkassen zahlen zweimalige Masernimpfung bei Praxispersonal

  • Freitag, 22. Mai 2020
/dpa
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Berlin – Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pfle­ge­diensten oder Krankenhäusern, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, könn­en sich laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) ab sofort zulasten der gesetzli­chen Krankenversicherung (GKV) zweimal gegen Masern impfen lassen.

Mit der zweimaligen Impfung sollen die Betroffenen besser gegen Masern geschützt wer­den. Im März hatte der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) die Impfrichtlinie ent­spre­chend der Vorgaben der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst, Mitte Mai war der Beschluss in Kraft getreten.

Damit setzt der G-BA zudem die Vorgaben des Masernschutzgesetzes um. Es verpflichtet seit dem 1. März Angestellte in Arztpraxen und anderen Einrichtungen, die nach 1970 ge­boren wurden, mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern beziehungsweise eine entsprechende Immunität nachzuweisen – unabhängig davon, ob ein direkter Patienten­kontakt besteht oder nicht.

Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss dies darlegen. Beschäftigte, die nach dem 1. März eingestellt werden, müssen den Nach­weis etwa durch den Impfausweis direkt erbringen. Schon länger beschäftigte Angestellte haben dafür noch bis zum 31. Juli 2021 Zeit.

hil/sb

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