Ärzteschaft

KV Hessen kritisiert Honorierung der neuen Psychotherapie­leistungen

  • Montag, 15. Mai 2017

Frankfurt – Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hes­sen hat die Honorierung der Anfang April eingeführten, neuen Psychotherapie­leistungen bemängelt. „Die Vertreterversammlung der KV Hessen kritisiert das Vorgehen des GKV-Spit­zenverbandes, weil die Rechte der Patienten auf eine verbesserte Versor­gung konterkariert und die neuen psychotherapeutischen Leistungen nicht wirtschaftlich erbringbar sind“, heißt es in einer Resolution, die die VV-Delegierten einstimmig ange­nommen haben. Sie fordern das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, den Be­schluss zu beanstanden beziehungsweise eine Nachbesserung zu verlangen, um eine angemessene Vergütung der „Psychotherapeutischen Sprechstunde“ und der „Psy­cho­therapeutischen Akutbehandlung“ zu gewährleisten.

Die zum Quartalsbeginn eingeführten Leistungen sollten eigentlich den Zugang zur Psy­cho­therapie für Patienten erleichtern, waren aber dann vom erweiterten Bewertungs­aus­schuss gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) so gering be­wertet worden, dass ihre Honorierung sogar unter den Honoraren für die geneh­migungs­pflichtige Richtlinienpsychotherapie liegt.

Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses sieht konkret vor, dass Ver­trags­­­ärzte und Vertragspsychotherapeuten seit dem 1. April für die psycho­thera­peu­ti­sche Sprechstunde und für die psychotherapeutische Akutbehandlung bei einer Dauer von mindestens 25 Minuten 42,75 Euro und bei 50 Minuten 85,50 Euro erhalten. Das sind etwa 3,5 Prozent weniger als die Krankenkassen für die Richtlinien-Psycho­therapie be­zahlen.

Die KBV kündigte daraufhin an, Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG BB, Aktenzeichen L7 KA 22/17) einzureichen. „Der Beschluss des erweiterten Be­wertungsausschusses vom 29. März 2017 verstößt sowohl im Hinblick auf die Bewer­tung der Akutbehandlung und der Sprechstunde, als auch im Hinblick auf die Behand­lung der Probatorik gegen geltendes Recht“, heißt es in der Klageschrift. Der erweiterte Bewer­tungs­ausschuss habe mit dieser Entscheidung seinen Gestaltungsspielraum über­schritten, so die KBV.

hil

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