KV Nordrhein votiert für Änderungen an der Notdienstordnung
Düsseldorf – Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein ist bei der Neustrukturierung des ambulanten Notdienstes einen Schritt weitergekommen. Die Delegierten der KV-Vertreterversammlung stimmten am vergangenen Samstag Änderungen an der gemeinsamen Notfalldienstordnung von KV und Ärztekammer Nordrhein einstimmig zu.
In der Präambel heißt es nun, dass der ärztliche Notdienst „zur Verbesserung der Versorgung auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit Ärzten und zugelassenen Krankenhäusern sichergestellt werden kann.“ An einem entsprechenden Rahmenvertrag mit der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen wird derzeit gearbeitet. Im Frühjahr nächsten Jahres soll in der Region Bonn/Rhein-Sieg/Euskirchen im Süden Nordrheins ein Pilotprojekt starten.
Die neue Notdienstordnung legt jetzt außerdem fest, dass die Größe der Notdienstbezirke so gewählt werden soll, „dass eine möglichst gleichmäßige Belastung der zum Dienst Verpflichteten erreicht wird.“ Dabei wird unterschieden zwischen dem „Sitzdienst im allgemeinen ärztlichen Notdienst, dem fachärztlichen Notdienst für Kinderärzte und dem Augen- und HNO-Notdienst sowie dem Fahrdienst.“
Die KV-Vertreterversammlung hatte im Februar dieses Jahres beschlossen, den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Nordrhein zu reformieren. Deutliche Kritik unter anderem der Ärztekammer des Landes am neuen Notdienst-Konzept machten Ergänzungen bei der Reform notwendig. Über die jetzt umrissene Struktur des ärztlichen Notdienstes wird die Kammerversammlung im November entscheiden.
Ein weiteres Thema der KV-Vertreterversammlung war die Versorgung der Flüchtlinge in Nordrhein. In seinem Bericht ging Peter Potthoff, Vorsitzender der KV Nordrhein, auf einen neuen Vertrag ein, den die KVen in Nordrhein und Westfalen-Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen abschließen werden. „Letzte Details werden derzeit auf Arbeitsebene geklärt, die Vereinbarung soll ab dem 1. Oktober gelten“, sagte Potthoff. Die Vereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen Ärzte Flüchtlinge und Asylbewerber in den zentralen Einrichtungen des Landes behandeln, unter anderem die Vergütung von ärztlichen Leistungen.
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