Ärzteschaft

Laborärzte kritisieren geplante Testbefugnisse für Apotheken

  • Montag, 1. Juli 2024
/Summit Art Creations, stock.adobe.com
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Berlin – Der Verband Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM) kritisiert die Pläne der Bundesregierung zur Aufhebung des Arztvorbehalts bei der Durchführung von In-vitro-Diagnostika in Apotheken. Die Politik ver­folge das Ziel, die Diagnostik aus den Laboren heraus zu verlagern, kritisierte der ALM-Vorstandschef Michael Müller heute in Berlin.

Der aktuelle Entwurf eines Apothekenreformgesetzes (ApoRG) sieht eine Änderung von Paragraf 24 des Infektionsschutzgesetzes vor, der durch Aufhebung des Arztvorbehaltes den Apotheken die Durchführung patientennaher Schnelltests ermöglichen soll: auf unter anderem Adeno-, Influenza-, Noro- und Rotavirus sowie RSV.

Zudem soll den Apothekern über eine Änderung im Heilmittelwerbegesetz die Möglichkeit zur Werbung für Testungen außerhalb von Fachkreisen gegeben werden. „Die Diagnostik gehört nicht in die Apotheke“, mahnte Müller. „Methoden und Qualitätssicherung in den Apotheken liegen weit hinter denen im fachärztlichen Labor.“

Der stellvertretende ALM-Vorsitzende Jan Kramer kritisierte insbesondere die Kombination aus Testbefugnis und Werbeerlaubnis. Es könne dadurch passieren, dass „Apotheker unsinnige Untersuchungen bewerben würden, um daran zu verdienen. „So wie es derzeit geregelt ist, sollte es bleiben“, unterstrich er. „Die Heil­kunde gehört weiter in ärztliche Hände.“

Mariam Klouche, Vizepräsidentin der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin (DGKL), verwies auf die Meldepflicht an die Gesundheitsämter in der Infektionsdiagnostik. Es könne zu einem Underreporting führen, wenn ein darstellbarer Anteil solcher Tests in Apotheken durchgeführt werde.

Bereits in seiner Stellungnahme zum ApoRG hatte der Verband darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Arztvorbehaltes zur Durchführung von Schnelltests zum Nachweis von Erregern meldepflichtiger Infektions­erkrankungen eine inakzeptable Benachteiligung der Fachgruppen in der vertragsärztlichen Versorgung dar­stelle, die nur auf Überweisung tätig werden dürfen.

Die Regelung würde demnach eine Reihe von Folgen bewirken, die vom Gesetzgeber gegebenenfalls noch zu regeln seien. So müssten Apotheken konsequenterweise auf Grundsätze wie die Gewährleistung einer aus­reichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse in geeigneter Weise verpflichtet werden.

Die Diagnosestellung bei Patientinnen und Patienten mit respiratorischen oder gastrointestinalen Infektionen sei bereits jetzt in der bestehenden Struktur in der ambulanten Versorgung jederzeit möglich. Sie könne höchstens durch eine stärkere Einbindung der fachärztlichen Labore weiter verbessert werden.

Im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung bei den genannten Erkrankungen seien Defizite weder be­kannt noch belegt. Deshalb bestehe auch kein Bedarf einer Öffnung der Versorgung für arztfremde Berufs­gruppen.

lau

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