Nagelspangenbehandlung ab Juli als Heilmittel

Berlin – Ab dem 1. Juli kann die Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln mit Nagelkorrekturspangen als Heilmittel verordnet und dann neben Ärzten auch von Podologen durchführt werden. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Die Behandlung des Unguis incarnatus mittels Nagelkorrekturspange war im ambulanten Bereich bislang Vertragsärzten vorbehalten. Im Februar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Heilmittelrichtlinie entsprechend geändert.
Damit eine Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln als Heilmittel verordnet werden kann, muss laut KBV ein Unguis incarnatus (ICD-10 L60.0) in den Stadien 1, 2 oder 3 an den unteren Extremitäten vorliegen. Außerdem müsse die Befestigung einer Nagelkorrekturspange ohne weitergehende Verletzung der geschädigten Haut oder des umliegenden, entzündlich veränderten Weichteilgewebes möglich sein.
Allerdings bleiben der KBV zufolge Diagnostik und konservative oder invasive Maßnahmen der Wundbehandlung für alle Stadien ärztliche Leistungen. Die Podologen können die Beratung und Instruktion zu individuell durchführbaren Schneidetechniken sowie zur Nagel- und Hautpflege sowie die Beratung zu geeignetem Schuhwerk übernehmen.
Podologische Aufgaben sind außerdem die Fertigung und Anpassung, das Anlegen, Nachregulieren und Entfernen der Nagelkorrekturspange.
Für die Behandlung mit Nagelkorrekturspangen bei Unguis Incarnatus sind laut KBV im Heilmittelkatalog zwei Diagnosegruppen vorgesehen: UI 1 - Unguis incarnatus Stadium 1 und UI 2 - Unguis incarnatus Stadium 2 oder 3.
Verordnet werden kann die Nagelspangenbehandlung auf dem Verordnungsformular 13 für Heilmittel – und zwar unter dem Punkt „Podologische Therapie“ (ICD-10-Kode L60.0). Die Materialkosten für die Nagelspangenbehandlung und auch die Nagelspange selbst rechnen die Podologen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach Paragraf 125 SGB V ab.
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