Politik

Neue Heilmittel-Richt­linie tritt erst Anfang des neuen Jahres in Kraft

  • Donnerstag, 3. September 2020
/Bernd Leitner, stockadobecom
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Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute das Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie und der neuen Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte um ein Quartal auf Anfang Januar 2021 verschoben. Hintergrund ist, dass bislang nur wenige Anbieter von Praxisverwaltungssystemen das notwendige Zertifzierungsverfahren durchlaufen haben.

Darauf hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Sie befürchtet, dass die notwendige Aktualisierung der jeweiligen Praxisverwaltungssoftware ab Oktober dieses Jahres nicht flächendeckend zur Verfügung steht und die neuen Vorgaben daher nicht umgesetzt werden könnten.

Auswertungen der KBV zum Stand August hatten gezeigt, dass die Hersteller für rund ein Viertel der Softwareprodukte, für die eine Zertifizierung nötig ist, noch keine Unterlagen eingereicht hatten. Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Heilmitteln nur solche elektronischen Programme nutzen, die von der KBV zertifiziert sind.

Die Vertragsärzteorganisation weist daraufhin, dass im vierten Quartal 2020 wegen der Verschiebung weiterhin die Vorgaben und Vordrucke der bisherigen Heilmittelrichtlinie gelten.

Maria Klein-Schmeink, Grünen-Sprecherin für Gesundheitspolitik im Bundestag, äußerte sich kritisch über die Verschiebung. „Besonders prekär ist, dass damit auch die bundes­wei­ten Verträge zur Heilmittelversorgung verschoben werden müssen, denn damit ver­zögern sich auch die Preisverhandlungen“, sagte sie.

Für die Heilmittelerbringer, die sich in der Pandemie ohnehin in einer schwierigen wirt­schaftlichen Lage befänden, bedeute das weiterhin einen erhöhten Bürokratieaufwand und vor allem geringere Einnahmen. Sie rief die Bundesregierung auf, eine Übergangs­rege­lung zu schaffen. „Geregelt werden könnte das zum Beispiel im Versorgungsverbesse­rungsgesetz“, schlug sie vor.

Nach Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 hatte der G-BA die Heilmittel-Richtlinie sowie die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte angepasst. Zu den wichtigsten Punkten zählt die Einführung einer „orientierenden Behandlungsmenge“.

Dies bedeutet, dass die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge an Behandlungs­einheiten bei der zahnärztlichen oder ärztlichen Verordnung nur noch als Orientierung gilt. Sofern medizinisch erforderlich, können weitere Einheiten verordnet werden, auch ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.

hil

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