Politik

Oberverwaltungs­gericht NRW billigt Maskenpflicht im Unterricht

  • Donnerstag, 20. August 2020
/picture alliance, Keystone, Urs Flueeler
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Münster – In Nordrhein-Westfalen (NRW) bleibt es zunächst bei der Maskenpflicht im Schulunter­richt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster lehnte heute einen Eil­antrag von drei Schülern aus dem Kreis Euskirchen ab, die gegen die Vorschrift geklagt hatten.

Die Verpflichtung, auch während des Unterrichts grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tragen, sei verhältnismäßig und erforderlich, teilte das Gericht mit. Gesund­heitsgefahren für die Schüler seien nicht feststellbar.

Zum Schutz vor Coronainfektionen müssen seit Beginn dieses Schuljahres alle Schüler der weiterführenden und berufsbildenden Schulen in NRW einen Mund-Nasen-Schutz auch in der Klasse am Platz tragen. Ausgenommen sind nur die Grund- und Förderschüler der Primarstufe. Für alle gilt aber eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände und auf den Fluren. Die Maskenpflicht im Unterricht ist zunächst bis Ende August befristet.

Zwei Schülerinnen und ein Schüler im Alter von 10 bis 15 Jahren hatten die einstweilige Anordnung gegen die Maskenpflicht beantragt. Sie hätten geltend gemacht, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Zudem führe das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus ihrer Sicht zu Gesundheits­be­einträchtigungen, weil sie die Atmung erschwere und bei längerer Tragedauer Kopf­schmer­zen und Konzentrationseinbußen auslöse. Auch behindere die Maske die Teilnah­me am Unterricht, da beispielsweise Wortbeiträge lauter gesprochen werden müssten.

Die Richter folgten dieser Argumentation aber nicht. Die Maskenpflicht im Unterricht sei nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen. Es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse für die Annahme vor, dass Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder den Abbau von Kohlendioxid in relevanter Weise beeinträchtigten.

Die Maskenpflicht stelle für die Schüler „fraglos eine erhebliche Belastung“ dar, sei aber zumutbar. Alternativen zur Maskenpflicht sehen die Richter nicht. Die zusätzliche Anmie­tung von geeigneten Räumen für Unterricht mit größeren Abständen erscheine flächen­deckend offenkundig nicht umsetzbar. Ein „Schichtbetrieb“ an den Schulen sei nur unter gravierenden Einschränkungen möglich und stelle unter dem Aspekt der Bildungs­gerech­tigkeit den intensiveren Eingriff dar.

Das Oberverwaltungsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass im Unterricht die Masken zeitweise abgenommen werden können, wenn dies aus pädagogischen Grün­den erforderlich erscheine. Zudem könnten die Schulleitungen aus medizinischen Grün­den Ausnahmen von der Maskenpflicht erteilen.

dpa

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