Politik

Offenbar deutliche Auswirkungen auf ärztliche Weiterbildung geplant

  • Montag, 26. Juni 2023
/sudok1, stock.adobe.com
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Berlin – Im Zuge der geplanten Krankenhausreform soll offenbar die ärztliche Weiterbildung künftig haupt­sächlich an den geplanten Level-1i-Krankenhäusern und Gesundheitszentren stattfinden. Das geht aus einem Entwurf zu den Bund-Länder-Beratungen am kommenden Donnerstag hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

In dem Papier mit Datum 23. Juni 2023 heißt es, dass die „Standorte der Level-1i-Krankenhäuser wesentlicher Bestandteil in der ärztlichen und pflegerischen Aus- und Weiterbildung sowie weiterer Gesundheitsberufe sein“ sollen. Sie sollen „im Verbund mit anderen Kliniken eine zentrale Rolle in der Weiterbildung von Ärztin­nen und Ärzten sowie Pflegepersonal bekommen“, heißt es.

Allerdings sollen in den künftigen Level-1i-Krankenhäusern oder Gesundheitszentren keine komplexeren Be­handlungen mehr stattfinden. Im Papier heißt es, dass es mindestens eine Abteilung für Allgemeinmedizin oder Geria­trie geben soll. Darüber hinaus könnten optional Innere Medizin und Chirurgie vorgehalten werden.

Außerdem könnten „Ambulante Leistungen aufgrund einer vertragsärztlichen Ermächtigung“ oder Leistungen angeboten werden, die nach den geplanten Hybrid-DRG abgerechnet werden.

An der Notfallversorgung sollen die Häuser nicht teilnehmen, heißt es in dem Papier weiter. Für jede Fach­arzt­ausbildung sind allerdings bestimmte Kompetenzen in den einzelnen Bereichen zu erwerben, auch in der Notfallversorgung. Ebenso braucht es vor Ort Ärzte mit entsprechender Weiterbildungsbefugnis. Für die Weiterbildungsordnung, deren Gestaltung und Umsetzung sind die Landesärztekammern zuständig, die diese Aufgabe eigenständig ausführen.

Im Papier wird gefordert, dass „die ärztlichen Weiterbildungs­­ord­nungen den sektorübergreifenden Ansatz bei der Vorgabe der Mindestfallzahlen übernehmen und die Anrech­nung der Tätigkeit in dieser sektorübergreifen­den Gesundheitsversorgung uneingeschränkt auf die notwendi­gen Weiterbildungszeiten angerechnet wer­den.“ Aus Koalitionskreisen hieß es bereits, dass sich die ärztliche Weiterbildung durch die Krankenhausreform anpassen müsse.

Eine Gesamtnovelle der (Muster)Weiterbildungsordnung wurde 2018 auf dem Deutschen Ärztetag beschloss­en, in der es vor allem darum geht, künftig keine Mindestzeiten in einzelnen Abteilungen zu absolvieren, son­dern Kompetenzen zu erlangen und diese nachweisen zu können.

Damit soll es nicht mehr primär um reine Fallzahlen gehen, sondern um Kenntnisse, Erfahrungen, Fertigkeiten sowie Methoden und Handlungskompetenzen. Dies soll auch fachübergreifend der Fall sein. Diese Ziele werden in elektronischen Logbüchern dokumentiert.

Daraufhin haben die 17 Landesärztekammern ihre Weiterbildungsordnungen entsprechend angepasst. Ziel ist es auch, die Weiterbildungsordnung regelmäßig zu aktualisieren und an den neusten wissenschaftlichen Standard in den einzelnen Fächern anzupassen.

bee

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