Politik

Operation von Aortenaneurysmen: Versicherte können künftig Zweitmeinung einholen

  • Freitag, 22. Dezember 2023
/bilderzwerg, stock.adobe.com
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Berlin – Gesetzlich Versicherte können sich voraussichtlich ab Sommer 2024 bei einem Aortenaneurysma (Ausbuchtung der Schlagader) eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen.

Voraussetzung ist, dass bei ihnen ein entsprechendes Aortenaneurysma diagnostiziert worden ist und ihnen eine Operation empfohlen wurde. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob der Eingriff auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist und beraten die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Denn neben der Operation sind auch andere Vorgehensweisen denkbar. Nur in seltenen Fällen sei das Risiko hoch, dass das Aneurysma reißt und es zu einer lebensbedrohlichen Situation kommt, betont der G-BA.

Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024 sollen ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen können, um Zweitmeinungen zu Eingriffen an Aortenaneurysmen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

Aneurysmen können sich an der Brust- und Bauchschlagader bilden. Sie sind häufig symptomlos und werden deshalb oft nur zufällig entdeckt. Für Männer ab 65 Jahren gibt es allerdings ein spezielles Screening auf Bauchaortenaneurysmen. Denn Männer in diesem Alter haben – anders als Frauen – ein statistisch höheres Risiko, ein Bauchaortenaneurysma zu entwickeln. Daher richte sich das Screening speziell an sie, so der G-BA.

Die Operation eines Aneurysmas an der Brust- oder Bauchschlagader ist nicht zwingend erforderlich. Abhängig beispielsweise von der Größe des Aneurysmas und den individuellen gesundheitlichen Faktoren kann eine langfristige Überwachung ausreichend sein. Dabei wird beobachtet, ob und in welchem Maße sich bei einer Patientin oder einem Patienten das Aneurysma vergrößert und gegebenenfalls doch eine operative Behandlung notwendig wäre.

Fachärztinnen und Fachärzte, die eine Genehmigung als sogenannte Zweitmeiner erhalten wollen, müssen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein: Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie. Zudem gelten die in der Zweitmeinungsrichtlinie des G-BA festgelegten generellen Anforderungen, die zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.

Wenn das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann nicht unmittelbar, sondern am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1. Juli 2024. Diese Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärztinnen und Fachärzte vorzubereiten.

EB

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