Politik

Pflegepersonal­untergrenzen nun auch für die Neurochirurgie

  • Dienstag, 24. Oktober 2023
/Vadim, stock.adobe.com
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Berlin – In der Neurochirurgie soll es ab dem 1. Januar 2024 festgelegte Pflegepersonaluntergrenzen geben. Das geht aus einer neuen Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hervor, in der diese Erweiterung vorgesehen ist. Das Papier liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.

Die Untergrenzen werden als maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft festgelegt. Dabei wird zwischen Tag- und Nachtschichten unterschieden. Die Verordnung sieht vor, dass es in der Tagschicht eine 9-zu-1-Be­treuung und in der Nachtschicht eine 18-zu-1-Betreuung geben muss.

Die Verordnung legt auch fest, welche Grenzwerte zwischen Pflegehilfskräften und der Gesamtzahl der Pfle­gekräfte in Krankenhäusern nicht unterschritten werden dürfen. Für die Neurochirurgie gilt in der Tagschicht eine Quote von zehn Prozent, in der Nachtschicht von fünf Prozent.

Dem Ministerium zufolge stützt sich die Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen auf Verhältniszahlen, die auf der Grundlage der Datenauswertung des Instituts für das Entgelt­system im Krankenhaus (InEK) zur Wei­ter­entwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen ermittelt worden seien.

Mit der Einführung dieses neuen Bereichs würden nach Berechnungen des InEK voraussichtlich rund 93,5 Pro­­­zent aller Belegungstage von Pflegepersonaluntergrenzen abgedeckt, sodass „unerwünschte Personal­verschie­bun­gen weitgehend vermieden werden“ könnten, heißt es.

Das Mi­nisterium hat die Grenzen der Pflegepersonaluntergrenzen bisher über den Weg einer Ersatzvornahme festgelegt, weil sich der GKV-Spitzen­ver­band und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) nicht auf ent­sprechende Regelungen verständigen konnten.

Für pflegesensitive Bereichen gibt es bereits eine ganze Reihe von Untergrenzen für Pflegekräfte, wie zum Beispiel in der Intensivmedizin und pädia­tri­schen Intensivmedizin, Geriatrie, Allgemeinen Chirurgie und Unfallchirurgie, Inneren Medizin und Kardiolo­gie.

Darüber hinaus gelten diese bereits für die Herzchirurgie, Neurologie, neurologische Schlaganfalleinheit, neurologische Frührehabilitation und Pädiatrie sowie der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie.

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