Pflegepersonalbemessung in Krankenhäusern soll 2024 starten

Berlin – Ein Pflegepersonalbemessungsinstrument soll mittelfristig sicherstellen, dass Krankenhäuser mit einer bedarfsgerechten Anzahl an Pflegekräften arbeiten.
Mit der Umsetzung eines solchen Instruments trage man auch zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte und damit zur Fachkräftesicherung in diesem Bereich bei, heißt es in einem Entwurf für eine Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV), der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Mit dem Verordnungsentwurf, die Verordnung soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten, sollen zunächst Regelungen festgelegt werden, wie die Daten zur Soll- und Ist-Personalbesetzung in den Krankenhäusern zu erheben sind. Basis bildet, wie im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vorgesehen, das von Mai bis Juli erprobte Konzept der PPR 2.0.
Anhand der übermittelten Daten soll in einem ersten Schritt ermittelt werden, wie sich die vorhandene Ist-Personalausstattung zur mithilfe der PPR 2.0 ermittelten Soll-Personalausstattung verhält.
In einem nächsten Schritt soll dann eine Konvergenzphase eingeleitet und Regelungen getroffen werden, mit denen die stufenweise Anhebung des Erfüllungsgrades der Soll-Personalbesetzung mit dem Ziel des Personalaufbaus beginnt. „Für den Fall des Unterschreitens des festgelegten Erfüllungsgrades können künftig in der Rechtsverordnung Sanktionen festgelegt werden“, heißt es im Entwurf.
Der Anwendungsbereich der Verordnung soll auf bettenführende Normalstationen der Somatik für Erwachsene sowie auf bettenführende Normalstationen der Somatik und Intensivstationen für Kinder beschränkt bleiben.
Bestimmte Einrichtungen – verwiesen wird auf § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – sollen „aufgrund ihres speziellen Profils und einer anderen Personalstruktur“ ausgenommen bleiben. Dazu würden unter anderem eigenständige Stationen für Kinder- und Jugendpsychosomatik sowie spezialisierte eigenständige stationäre Einrichtungen für Neuro- und Sozialpädiatrie, Kinderrheumatologie, Kinderdermatologie oder Kinderdiabetologie gehören.
Ab dem 1. Januar 2024 sollen die Krankenhäuser ihren Pflegepersonalbedarf nach den Vorgaben der Rechtsverordnung ermitteln. Dazu enthält der Verordnungsentwurf, abgeleitet aus der PPR 2.0, detaillierte Begriffsbestimmungen zu Pflegefach- und Pflegehilfskräften sowie jeweils spezifische Vorgaben zur Personalbemessung auf Normalstationen für Erwachsene, auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder.
Um die Anzahl der auf der jeweiligen Station auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte umgerechnet auf Vollzeitäquivalente (Soll-Personalbesetzung) zu ermitteln, sollen verschiedene Pflegegrundwerte sowie die Zahl der Patienten in den jeweiligen Patientengruppen einen Minutenwert ergeben, welcher dann in Vollzeitäquivalente umgerechnet wird.
Mit der Verordung soll zudem die Übermittlung der erhobenen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) geregelt werden. Die Krankenhäuser wären demnach verpflichtet, die ermittelten Angaben zu Soll- und Ist-Personalbesetzung monatsbezogen für die jeweilige Station und Schicht jeweils bis zum 15. Tag des auf ein Quartal folgenden Monats dem InEK zu übermitteln.
Die Übermittlung soll erstmals zum 15. April 2024 erfolgen. Über diese quartalsweise Meldung hinaus, sollen die Krankenhäuser verpflichtet werden, eine Jahresmeldung abzugeben – dies soll erstmals bis zum 30. Juni 2025 erfolgen.
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