Rettungsschirm für Krankenhäuser soll bis März 2022 verlängert werden

Berlin – Die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführten Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser sollen bis zum 19. März 2022 verlängert werden. Dies sieht ein Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Eine Verordnungsbefugnis zur Ausweitung der Auszahlungsfristen war dem BMG mit dem kürzlich beschlossenem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften erteilt worden. Im Gesetz selbst war das Ende der Frist zunächst auf das Jahresende festgesetzt worden.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hatte die Wiedereinführung von Ausgleichszahlungen angesichts der Coronabelastungen zwar ausdrücklich begrüßt, zugleich aber den „extrem begrenzten Zeitraum“ kritisiert. „Die Pandemie wird nicht an Silvester zu Ende sein. Die vorgesehene Befristung zum Jahresende bildet deshalb die reale Lage nicht ab“, warnte Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG.
Dies wird so auch im Verordnungsentwurf anerkannt. Dort heißt es, alle Krankenhäuser müssten voraussichtlich auch im Jahr 2022 Einschränkungen in der Möglichkeit hinnehmen, Erlöse mit der Versorgung von nicht COVID-19-Patienten zu erzielen.
Um Krankenhäusern und Kostenträgern Planungssicherheit zu ermöglichen und insbesondere einem „pandemiebedingten ungesteuerten Strukturwandel“ entgegenzuwirken, werde man mit der Verordnung die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen, damit auch Erlösrückgänge im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019, die Krankenhäusern aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstanden sind, im Rahmen von krankenhausindividuellen Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort anteilig ausgeglichen werden können, so heißt es in dem Entwurf.
Zugleich beinhaltet der Verordnungsentwurf aber auch Regelungen, die einen etwaigen krankenhausindividuellen Ausgleich von Erlösanstiegen gegenüber dem Jahr 2019 ermöglichen, die auf den Erhalt von Ausgleichszahlungen oder Versorgungsaufschlägen für das Jahr 2022 zurückzuführen sind.
So soll sichergestellt werden, dass weiterhin ein Versorgungsanreiz aufrecht erhalten bleibt. Die bundeseinheitlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Verordnungsinhalte sollen die Vertragsparteien auf Bundesebene festlegen.
Wie das BMG betont, können die zu erwartenden Kosten, die durch die Verlängerung der Ausgleichszahlungen entstehen, nur geschätzt werden. Aufgrund der Unsicherheiten in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei eine genaue Quantifizierung nicht möglich.
Bei einem angenommenen Belegungsrückgang von 20 Prozent gegenüber dem entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 ergäbe sich demnach für den Zeitraum vom 1. Januar bis 19. März 2022 ein Kostenposten von rund 2,9 Milliarden Euro.
Die DKG begrüßte, dass mit der Verordnung Ausgleichszahlungen nun auch über das Jahresende hinaus geregelt werden. Der besonderen Belastungssituation durch Corona werde damit auch im neuen Jahr Rechnung getragen. Die genaue Ausgestaltung werde man konstruktiv mit den Krankenkassen und dem BMG ausarbeiten, so Gaß.
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