Ärzteschaft

KV Berlin will drittes Vorstandsmitglied zügig nachwählen

  • Donnerstag, 13. Juli 2017

Berlin – Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin hat kurzfristig zu einer Vertreter­versammlung am 3. August eingeladen, um die Wahl des dritten Vorstandsmitgliedes zu wiederholen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin vom 5. Juli, nach der die Wahl des dritten Vorstandsmitgliedes vom 11. Februar 2017 ungültig sei und wiederholt werden müsse (S 22 KA 46/17).

„Bereits in der Pressemitteilung vom 5. Juli 2017 hatte ich bekräftigt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und Herr Scherer weiterhin Mitglied im Vorstand ist. Um die Handlungsfähigkeit des Vor­standes weiterhin sicherzustellen, will die KV Berlin die Entscheidung des Sozial­gerich­tes Berlin trotz allem akzeptieren und schnell eine Nachwahl für das dritte Vorstandsmitglied durchführen“, sagte Christiane Wessel, Vorsitzende der Vertreter­versammlung der KV Berlin heute.

Das Gericht hatte in einer vorläufigen Begründung argumentiert, entgegen den Vorgaben der Satzung der KV sei über die drei Vorstandsmitglieder nicht in drei jeweils getrennten Wahlgängen abgestimmt worden, sondern in einem Wahlvorgang. Die Wählenden hätten das Ergebnis des jeweils vorhergegangenen Wahlgangs nicht erhalten, bevor sie zum nächsten schritten. Ihnen sei dadurch die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit genommen worden, in einem folgenden Wahlgang auf das Ergebnis des vorherigen Wahlganges zu reagieren. Es sei aber nur die Wahl zum dritten Vorstandsmitglied ungültig und müsse wiederholt werden.

Am 11. Februar hatte die Ver­tre­ter­ver­samm­lung der KV Margret Stennes als erste Vorsitzende gewählt, Mathias Coordt als stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und Günter Scherer als dritten Vorstand. Coord hatte sein Amt am 31. März niedergelegt, sodass eine Nachwahl notwendig geworden war. Am 18. Mai wählte die Ver­tre­ter­ver­samm­lung Burkhardt Ruppert, Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, daher zum neuen stellvertretenden Vorstands­­vorsitzenden.

Am 10. März 2017 hatte ein Mitglied der Ver­tre­ter­ver­samm­lung die Wahl angefochten. Diese Wahlanfechtungsklage und die daraus resultierende Entscheidung des Berliner Sozialgerichtes vom 5. Juli macht jetzt die Nachwahl notwendig.

hil

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