KV Berlin will drittes Vorstandsmitglied zügig nachwählen
Berlin – Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin hat kurzfristig zu einer Vertreterversammlung am 3. August eingeladen, um die Wahl des dritten Vorstandsmitgliedes zu wiederholen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin vom 5. Juli, nach der die Wahl des dritten Vorstandsmitgliedes vom 11. Februar 2017 ungültig sei und wiederholt werden müsse (S 22 KA 46/17).
„Bereits in der Pressemitteilung vom 5. Juli 2017 hatte ich bekräftigt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und Herr Scherer weiterhin Mitglied im Vorstand ist. Um die Handlungsfähigkeit des Vorstandes weiterhin sicherzustellen, will die KV Berlin die Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin trotz allem akzeptieren und schnell eine Nachwahl für das dritte Vorstandsmitglied durchführen“, sagte Christiane Wessel, Vorsitzende der Vertreterversammlung der KV Berlin heute.
Das Gericht hatte in einer vorläufigen Begründung argumentiert, entgegen den Vorgaben der Satzung der KV sei über die drei Vorstandsmitglieder nicht in drei jeweils getrennten Wahlgängen abgestimmt worden, sondern in einem Wahlvorgang. Die Wählenden hätten das Ergebnis des jeweils vorhergegangenen Wahlgangs nicht erhalten, bevor sie zum nächsten schritten. Ihnen sei dadurch die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit genommen worden, in einem folgenden Wahlgang auf das Ergebnis des vorherigen Wahlganges zu reagieren. Es sei aber nur die Wahl zum dritten Vorstandsmitglied ungültig und müsse wiederholt werden.
Am 11. Februar hatte die Vertreterversammlung der KV Margret Stennes als erste Vorsitzende gewählt, Mathias Coordt als stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und Günter Scherer als dritten Vorstand. Coord hatte sein Amt am 31. März niedergelegt, sodass eine Nachwahl notwendig geworden war. Am 18. Mai wählte die Vertreterversammlung Burkhardt Ruppert, Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, daher zum neuen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
Am 10. März 2017 hatte ein Mitglied der Vertreterversammlung die Wahl angefochten. Diese Wahlanfechtungsklage und die daraus resultierende Entscheidung des Berliner Sozialgerichtes vom 5. Juli macht jetzt die Nachwahl notwendig.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: