Arzneimittel: Zusatznutzen in zwei Dritteln der Fälle nicht belegt

Köln – Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat im vergangenen Jahr bei 105 Arzneimitteldossierbewertungen in 70 Fällen keinen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie festgestellt. Das geht aus einer neuen Übersicht des Instituts hervor.
Das IQWiG bewertet den Zusatznutzen nach sechs Kategorien: Diese sind: „erheblich“, „beträchtlich“, „gering“, „nicht quantifizierbar“ „Zusatznutzen nicht belegt“ und „geringerer Nutzen“.
Einen geringeren Nutzen attestierten die IQWiG-Wissenschaftlern im vergangenen Jahr zwei Arzneimitteln. Bei fünf war der Zusatznutzen „nicht quantifizierbar“, bei sechs war er „gering“, bei 13 „beträchtlich“ und bei neun Arzneimitteln „erheblich“.
Die IQWiG-Arbeitsgruppen haben für jene 35 Arzneimittel, denen in der Bewertung ein Zusatznutzen attestiert worden war (sowie für die beiden mit geringerem Zusatznutzen) außerdem die Wahrscheinlichkeit für diesen Zusatznutzen erfasst.
In 20 Fällen sahen die Wissenschaftler einen „Anhaltspunkt“ – das ist das geringste Wahrscheinlichkeitsniveau – in elf Fällen einen „Hinweis“ und in vier Fällen einen „Beleg“ für den ermittelten Zusatznutzen.
Hintergrund ist das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) aus dem Jahr 2011. Seitdem ist festgelegt, dass frisch zugelassene Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen nach Markteintritt eine Bewertung ihres Zusatznutzens durchlaufen müssen.
Hierzu legt der pharmazeutische Unternehmer ein Dossier mit allen relevanten Daten vor. Das IQWiG erstellt eine Dossierbewertung für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dieser beschließt dann den Zusatznutzen.
Das Ergebnis ist Grundlage für die sich anschließenden Vergütungsgespräche zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen Pharmahersteller.
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