Politik

Blankoverordnung in der Ergotherapie für drei Diagnosegruppen vereinbart

  • Freitag, 16. Februar 2024
/Svitlana, stock.adobe.com
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Berlin – Ergotherapeuten können bei drei Diagnosegruppen künftig eigenverantwortlich in vertraglich fest­gelegten Grenzen über die Auswahl der Heilmittel, die Therapiefrequenz, die Dauer der einzelnen Behand­lungstermine sowie die Gesamtdauer der Therapie entscheiden.

Darauf haben sich der Bundesverband für Ergotherapeut:innen in Deutschland (BED), der Deutsche Verband Ergotherapie (DVE) und der GKV-Spitzenverband zum Einstieg in die neue Versorgungsform der sogenannten Blankoverordnung verständigt.

Damit wird die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten mit Heilmitteln der Ergotherapie ab dem 1. April 2024 um einen neuen Zugangsweg erweitert. Eine ärztliche Indikationsstellung und eine Verordnung sind aller­dings zuvor weiter­hin erforderlich.

Bei den drei Diagnosegruppen handelt es sich um SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremi­täten, mit moto­risch-funktionellen Schädigungen), PS3 (unter anderem Wahnhafte und affektive Störungen/ Abhängigkeits­erkrankungen) und PS4 (Dementielle Syndrome).

Die Vertragspartner einigten sich im Detail unter anderem auf ein Ampelsystem mit flexiblen Zeitintervallen (à 15 Minu­ten) für die vertraglich vereinbarten Diagnosegruppen. Danach können Therapeuten die in der grü­nen, gelben und roten Phase vereinbarten Mengen indi­viduell abgeben.

Die Therapiezeit pro Behandlungster­min beträgt dabei mindestens 30 Minuten und höchstens 180 Minuten. Der Zeitraum der Therapie für eine Blankoverordnung ist auf maximal 16 Wochen begrenzt.

Um eine unwirtschaftliche Mengenaus­wei­tung zu vermeiden, wurde in der roten Phase ein Vergütungsab­schlag von neun Prozent vereinbart. Dieser Abschlag wird unmittelbar im Abrechnungsverfahren durch die Krankenkasse bei der Auszahlung der Vergütung umgesetzt.

Für den besonderen Aufwand der Leistungserbringenden im Zusammenhang mit der Blankoverordnung, insbesondere bei der Steuerung des Ablaufs der Versorgung sowie der Sicherung der Versorgungsqualität, gibt es eine neue versorgungsbezogene Pauschale, die einmalig je Blankoverordnung abgerechnet werden kann.

Dem GKV-Spitzenverband zufolge machen die drei Diagnosegruppen derzeit rund 20 Prozent des Umsatzes aller zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechneten, ergotherapeutischen Leistungen aus. Bei der Weiterentwicklung soll im nächsten Schritt die pädiatrische Versorgung in den Vertrag mit aufgenommen werden.

Die Ergotherapeuten erhielten künftig mehr Versorgungsverantwortung bei der Durchführung der einzelnen ergotherapeutischen Maßnahmen, gleichzeitig aber auch mehr Verantwortung für die damit verbundene Men­gen- und Ausgabenentwicklung in der GKV, hieß es heute vom Krankenkassenverband.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) stellte sich auf Nachfrage hinter die Neuerungen. Die Blanko­ver­ordnung, bei der die Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten eigenständig über die Auswahl des Heil­mittels, Therapiefrequenz, Dauer der Behandlungstermine und Gesamtdauer der ergotherapeutischen Be­hand­lung entscheiden könnten, stelle einen sinnvollen Schritt zum Bürokratieabbau dar, sagte BPtK-Präsi­dentin Andrea Benecke.

Diese Aspekte müssten nicht mit der Verordnung vorgegeben werden, sondern könnten in der Kompetenz der Ergotherapeuten ausgestaltet werden. Wenn wichtige psychotherapeutische Gründe vorlägen, könnten die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeute zudem auch in Zukunft die Verordnung in der bisherigen Form ausstellen und Vorgaben zu diesen Aspekten machen, so Benecke weiter. Darüber hinaus könnten weiterhin Therapieziele, Befunde und psychotherapeutische Hinweise in der Verord­nung angegeben werden.

may/EB

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