Politik

Bundesgesundheits­ministerium will Zulassungsverordnung für Vertragsärzte modernisieren

  • Dienstag, 15. November 2022
/Thomas Meinert, stockadobecom
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Berlin – Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte soll modernisiert werden. Dies sieht ein Referentenent­wurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine entsprechende Verordnung vor.

Ziel sei es, die Bürokratie für Ärzte, Psychotherapeuten, Kassenärztliche Vereinigungen und Zulassungsaus­schüsse abzubauen und die Zulassungsverordnung an die aktuellen Erfordernisse und die vielfältiger gewor­dene Versorgungslandschaft anzupassen, heißt es im Verordnungsentwurf, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Unter anderem sollen die Möglichkeiten zur Beschäftigung von Vertretern sowie Assistenten ausgeweitet und so die ärztliche Berufsausübung flexibilisiert werden. Vorgesehen ist etwa, dass eine krankheitsbedingte Vertre­tung erst nach sechs (statt bisher nach drei) Monaten bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genehmigungspflichtig wird.

Zudem sollen sich Vertragsärzte künftig mit vorheriger Genehmigung der KV aus „Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, der Erziehung von Kindern oder der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung“ vertreten lassen können.

Geplant ist auch, durch zusätzliche Möglichkeiten des Einsatzes von elektronischen Mitteln bei der Vorbe­rei­tung von Sitzungen des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Um bürokratische Anforderungen abzubauen, sollen die Regelungen zu den Voraussetzungen für die Eintra­gung in das Arztregister und die Beantragung einer Zulassung neu strukturiert werden. Angaben und Unter­lagen, die der KV bereits im Antragsverfahren zur Eintragung in das Arztregister vorgelegt wurden, müssten dann im Zulassungsverfahren nicht erneut vorgelegt werden.

Auch sollen – wie weitgehend bereits praktiziert – die Daten über angestellte Ärzte sowie Psycho­therapeuten in das Arztregister integriert werden. Gleiches gilt für Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren (MVZ).

Darüber hinaus sollen per Verordnung diverse Formvorgaben gelockert und Begrifflichkeiten aufgrund des technischen Fortschritts und zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderungen angepasst werden.

aha

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