Politik

Computertomografie-Koronar­angiografie in Leistungskatalog aufgenommen

  • Donnerstag, 18. Januar 2024
/andrey_orlov, stock.adobe.com
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Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Computertomografie-Koronarangiografie (CCTA) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen.

Die CCTA ist eine nicht-invasive bildgebende Methode, mit der die Herzkranzarterien dargestellt werden, um dort Verengungen oder Verschlüsse zu finden. Sie dient also der Abklärung bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit.

„Wir erwarten, dass damit die Häufigkeit diagnostischer Herzkatheterverfahren abnimmt“, sagte Monika Lelge­mann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung. Sie be­tonte, bei vergleichbarer Krankheitslast würden in Deutschland entsprechende Untersuchungen fast doppelt so häufig wie in anderen europäischen Ländern durchgeführt.

„Trotz der Vielzahl an Herzkatheteruntersuchungen erreichen wir im Vergleich keine überdurchschnittlich guten Ergebnisse bei der kardiovaskulären Krankheitslast und Sterblichkeit“, sagte Lelgemann.

Der Beschluss sieht auch Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor. Beispielsweise soll die CCTA nur von nieder­gelassenen Ärztinnen und Ärzten eingesetzt werden, die ausreichend Erfahrung mit der Befunderhebung und Durchführung der Methode haben.

„Im Rahmen der Evaluation der neuen Leistung werden wir beobachten, wie sich die Einführung der CCTA auf die Häufigkeit der durchgeführten Herzkatheteruntersuchungen auswirken wird“, kündigte Lelgemann an.

Hintergrund seien Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, in denen die CCTA nicht ersetzend, son­dern zusätzlich zum Herzkatheter verwendet werde. „Das wäre weder im Interesse der Patientinnen und Pa­tienten, noch in dem der Beitragszahlenden“, so die Vorsitzende des Unterausschusses.

Die CCTA kann laut dem G-BA voraussichtlich ab Herbst 2024 ambulant genutzt werden. Vorher sind noch folgende Schritte notwendig: Nach der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt der Beschluss in Kraft.

Anschließend muss der Bewertungsausschuss die Vergütung festlegen. Dafür hat der er maximal sechs Monate Zeit.

hil

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